Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport – Zusatzprotokoll
Vorwort
Artikel 4
Art. 4
1. Dieses Zusatzprotokoll liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben, auf; diese können Partei dieses Zusatzprotokolls werden, indem sie entweder
a) ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
b) vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, gefolgt durch die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, die Unterzeichnung vornehmen.
2. Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, können auch dem Zusatzprotokoll beitreten.
3. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Art. 5 Artikel 5
Dieses Zusatzprotokoll tritt in Kraft, sobald die Parteien des Übereinkommens Parteien des Zusatzprotokolls gemäß Art. 4 geworden sind.
Art. 6 Artikel 6
Ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens wird dieses Zusatzprotokoll einen Bestandteil des Übereinkommens bilden. Von diesem Zeitpunkt an kann kein Mitgliedstaat mehr Partei des Übereinkommens werden, ohne gleichzeitig Partei des Zusatzprotokolls zu werden.
Art. 7 Artikel 7
Der Generalsekretär des Europarates zeigt den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Parteien des Übereinkommens und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an:
a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
b) jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, oder Beitrittsurkunde;
d) den jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls gemäß Artikel 5 desselben.
Zu Urkund dessen haben die hiezu ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 1979 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen unterzeichnenden und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.