1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte in bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III aufgeführte Arten und/oder für bestimmte in dem oder den Vorbehalten genannte Arten in bezug auf bestimmte in Anhang IV aufgeführte Mittel oder Methoden des Tötens, Fangens oder der sonstigen Nutzung machen. Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zulässig.
2. Jede Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet ausdehnt, das in der in Artikel 21 Absatz 2 bezeichneten Erklärung genannt ist, kann für das betreffende Hoheitsgebiet einen oder mehrere Vorbehalte nach Maßgabe des Absatzes 1 machen.
3. Sonstige Vorbehalte sind nicht zulässig.
4. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach den Absätzen 1 und 2 gemacht hat, kann diesen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen Die Zurücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
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