1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 6, 7 und 8 genannten Maßnahmen ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet in ihr Hoheitsgebiet hineinreicht, zu koordinieren.
2. Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die nach Artikel 7 Absatz 3 lit. a festgelegten Schonzeiten und/oder anderen Verfahren zur Regelung der Nutzung angemessen und so beschaffen sind, daß sie den Bedürfnissen der in Anhang III aufgeführten wandernden Arten gerecht werden.
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