Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen des in Artikel 10 genannten Exekutivorgans oder auf zweiseitiger Ebene in gemeinsamem Interesse verfügbare Informationen aus:
a) in einvernehmlich festzulegenden Zeitabständen über Daten betreffend Emissionen vereinbarter luftverunreinigender Stoffe, angefangen mit Schwefeldioxyd, die aus Rastereinheiten vereinbarter Größe stammen, oder über den Fluß vereinbarter grenzüberschreitender luftverunreinigender Stoffe, angefangen mit Schwefeldioxyd, über einvernehmlich festzulegende Entfernungen und Zeitabschnitte;
b) über größere Änderungen der Politik der einzelnen Staaten und der allgemeinen industriellen Entwicklung und ihre möglichen Auswirkungen, die erhebliche Änderungen der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung verursachen könnten;
c) über Technologien zur Verringerung der Luftverunreinigung, die für die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von Bedeutung sind;
d) über die veranschlagten Kosten der Bekämpfung der Emission von Schwefelverbindungen und anderen bedeutenden luftverunreinigenden Stoffen auf nationaler Ebene;
e) über meteorologische und physikalisch-chemische Daten, welche die Übertragungsvorgänge betreffen;
f) über physikalisch-chemische und biologische Daten, welche die Auswirkungen der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung und das Ausmaß des Schadens 1 ) betreffend, der auf Grund dieser Daten auf die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung zurückzuführen ist;
g) über nationale, subregionale und regionale Politiken und Strategien zur Bekämpfung von Schwefelverbindungen und anderen bedeutenden luftverunreinigenden Stoffen.
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1 ) Dieses Übereinkommen enthält keine Bestimmung über die Haftung der Staaten im Zusammenhang mit Schäden.
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