Zwischen Vertragsparteien, die von einer weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung tatsächlich betroffen oder durch eine solche Verunreinigung erheblich gefährdet sind, und Vertragsparteien, in deren Jurisdiktionsbereich durch Tätigkeiten, die dort durchgeführt oder in Aussicht genommen werden, ein wesentlicher Beitrag zur weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung seinen Ursprung nimmt oder nehmen könnte, werden auf entsprechendes Ersuchen frühzeitig Konsultationen abgehalten.
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