1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
2. Dieses Übereinkommen steht vom 17. November 1979 an für die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositärs.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise