BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende LuftverunreinigungArt. 15

Art. 15

In Kraft seit 16. März 1983
Up-to-date

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2. Dieses Übereinkommen steht vom 17. November 1979 an für die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositärs.

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