1. Die Vertreter der Vertragsparteien bilden im Rahmen der Berater der Regierungen der Wirtschaftskommission für Europa für Umweltfragen das Exekutivorgan dieses Übereinkommens; sie treten in dieser Eigenschaft mindestens einmal jährlich zusammen.
2. Das Exekutivorgan
a) überprüft die Durchführung dieses Übereinkommens;
b) setzt nach Bedarf Arbeitsgruppen ein, um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Entwicklung dieses Übereinkommens zu prüfen und zu diesem Zweck geeignete Untersuchungen durchzuführen und sonstige Unterlagen zu erarbeiten sowie dem Exekutivorgan Empfehlungen zur Prüfung zu unterbreiten;
c) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die auf Grund dieses Übereinkommens erforderlich werden könnten.
3. Das Exekutivorgan nutzt die Dienste des Lenkungsorgans des EMEP, damit dieses eine wesentliche Rolle bei der Durchführung dieses Übereinkommens spielt, insbesondere im Hinblick auf die Sammlung von Daten und auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit.
4. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verwendet das Exekutivorgan nach Bedarf auch Informationen, die von anderen zuständigen internationalen Organisationen stammen.
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