Vorbehaltlich des Artikels 4 hat die Kommission folgende Befugnisse:
a) Sie bestimmt die allgemeinen Grundsätze, die bei der Ausarbeitung des Europäischen Arzneibuches anzuwenden sind;
b) sie beschließt über die jeweils geeigneten Untersuchungsmethoden;
c) sie veranlaßt die Ausarbeitung der in das Europäische Arzneibuch aufzunehmenden Monographien und nimmt diese an;
d) sie empfiehlt die Festsetzung der Fristen, innerhalb derer die Beschlüsse fachlicher Art, die sich auf das Europäische Arzneibuch beziehen, in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien durchzuführen sind.
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