Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien
a) jede Unterzeichnung;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
c) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 11;
d) jede nach Artikel 13 eingegangene Erklärung;
e) den Eingang jeder Notifikation nach Artikel 14 und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird.
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