(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung oder Annahme durch die Unterzeichnerregierungen. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
(2) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der achten Ratifikations- und Annahmeurkunde in Kraft.
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