BundesrechtInternationale VerträgeVertrag zwischen Österreich und Spanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des GesundheitswesensArt. 2

Art. 2Artikel 2

In Kraft seit 09. Dezember 1978
Up-to-date

Die Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung soll insbesondere erfolgen durch

den Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens, der medizinischen Betreuung der Bevölkerung sowie der angewandten medizinischen Forschung und der Weiterbildung des ärztlichen und nichtärztlichen Personals im Gesundheitswesen,

den Informationsaustausch auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, vor allem über das Infektionsgeschehen sowie über Gesetze und sonstige für das Gesundheitswesen maßgebende Vorschriften und Richtlinien,

den Erfahrungsaustausch über die Organisation der Dringlichen Medizinischen Hilfe, der medizinischen Rehabilitation, der Betreuung älterer Menschen und der psychiatrischen Betreuung und

den Austausch von Fachzeitschriften und Publikationen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

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