BundesrechtInternationale VerträgeVertrag zwischen Österreich und Spanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Vertrag zwischen Österreich und Spanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

In Kraft seit 09. Dezember 1978
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung entwickeln und fördern.

Art. 2 Artikel 2

Die Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung soll insbesondere erfolgen durch

den Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens, der medizinischen Betreuung der Bevölkerung sowie der angewandten medizinischen Forschung und der Weiterbildung des ärztlichen und nichtärztlichen Personals im Gesundheitswesen,

den Informationsaustausch auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, vor allem über das Infektionsgeschehen sowie über Gesetze und sonstige für das Gesundheitswesen maßgebende Vorschriften und Richtlinien,

den Erfahrungsaustausch über die Organisation der Dringlichen Medizinischen Hilfe, der medizinischen Rehabilitation, der Betreuung älterer Menschen und der psychiatrischen Betreuung und

den Austausch von Fachzeitschriften und Publikationen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Art. 3 Artikel 3

Die Vertragsstaaten fördern

1. die Zusammenarbeit ihrer Institutionen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,

2. die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften,

3. die Zusammenarbeit von Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,

4. den Austausch von Experten zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung,

5. die gegenseitige Teilnahme von Experten an einschlägigen Fachveranstaltungen.

Art. 4 Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im Gastland, zu treffen.

Art. 5 Artikel 5

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach Austausch von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 1. Feber 1978 in zwei Urschriften, in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.