(1) Die Kosten der dem Interesse beider Vertragsstaaten dienenden oder von einem Vertragsstaat im Interesse des anderen Vertragsstaates vorgenommenen wasserbaulichen Arbeiten sind für das vergangene Kalenderjahr bis Ende Mai eines jeden Jahres abzurechnen und bis Ende Juni des folgenden Jahres auszugleichen.
(2) Die Abrechnung erfolgt derart, daß gleichwertige Arbeitsleistungen und Materialien nach Möglichkeit in natura zu verrechnen sind.
(3) Wenn sich als Ergebnis der Abrechnung eine Forderung zugunsten eines Vertragsstaates ergibt, ist diese im allgemeinen in Geld zu begleichen. Der Ausgleich erfolgt auch dann in Geld, wenn eine gegenseitige Verrechnung gleichwertiger Arbeitsleistungen oder Materialien in natura nicht möglich ist.
(4) Das Nähere hinsichtlich der Abrechnung und die Leistung von Vorschüssen bestimmt jährlich die Kommission. Sie kann auch einen Ausgleich durch Lieferung von Materialien im Rahmen des Vertragszweckes beschließen.
(5) Die Vergütung in Geld hat durch Überweisung im Rahmen des jeweils gültigen zwischenstaatlichen Zahlungsabkommens zu erfolgen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise