(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der Projektierung und Ausführung der auf seinem Gebiet vorzunehmenden und ausschließlich seinen Interessen dienenden Regulierungs- und sonstigen Wasserbauarbeiten.
(2) Die Kosten der Projektierung und Durchführung von Wasserbauarbeiten, die den Interessen beider Vertragsstaaten dienen, werden von den Vertragsstaaten im Verhältnis des Interesses getragen, ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeiten auf dem Gebiete eines oder beider Vertragsstaaten vorgenommen werden.
(3) Die Kosten der Projektierung und Durchführung von Wasserbauarbeiten, die auf dem Gebiete eines Vertragsstaates vorgenommen werden, jedoch ausschließlich den Interessen des anderen Vertragsstaates dienen, trägt der interessierte Vertragsstaat allein.
(4) Unter Ausführungskosten sind auch die Kosten der Vermessung, Materialbeförderung und Bauleitung zu verstehen.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Kosten der Instandhaltung und des Betriebes von Wasserbauwerken.
(6) Soweit keine anderweitige Regelung besteht, beschließt die Kommission über die Aufteilung der Kosten unter Anwendung der in den vorstehenden Absätzen angeführten Grundsätze.
(7) Bei der Ermittlung der Kostenaufteilung für Arbeiten an Gerinnen und Anlagen, die in der diesem Vertrage beigeschlossenen Anlage II aufgezählt sind, ist von dem Aufteilungsschlüssel laut dieser Anlage auszugehen, soweit keine wesentlichen Änderungen in den Wasserverhältnissen eingetreten sind und der Aufteilungsschlüssel mit den Grundsätzen der Absätze 1 bis 3 in Einklang steht.
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