(1) Die Ausarbeitung von Projekten für Wasserbauarbeiten erfolgt auf Grund von Richtlinien, die in der Kommission festgelegt werden.
(2) Projekte für Wasserbauarbeiten, die auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, verfaßt der betreffende Vertragsstaat. Werden Arbeiten auf beiden Staatsgebieten ausgeführt, verfaßt das Projekt hiefür der durch die Kommission bestimmte Vertragsstaat.
(3) Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die für eine Projektierung erforderlichen Unterlagen vom anderen Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden oder daß die erforderliche Zusammenarbeit in anderer geeigneter Weise erfolgt.
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