Durch die von den Vertragsstaaten in diesem Vertrage übernommenen Verpflichtungen – insbesondere durch die Festsetzung der Verpflichtungen zur unmittelbaren Kostentragung seitens der Vertragsstaaten – werden innerstaatliche Regelungen und Verbindlichkeiten wie die Verpflichtung angemessener Beitragsleistungen zu den Kosten der Erhaltung von Wasserbauten des ehemaligen Raabregulierungssyndikates nicht berührt. Auch wird einer Abänderung und Neubegründung derartiger innerstaatlicher Regelungen und Verbindlichkeiten nicht vorgegriffen.
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