(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an den Grenzgewässern (Artikel 1 Ziffer 1) keine Maßnahmen oder Arbeiten, die die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates nachteilig beeinflussen würden, ohne Zustimmung des anderen Vertragsstaates zu treffen. Die Zustimmung kann nur aus triftigen Gründen, die der eingehenden Darlegung bedürfen, verweigert werden.
(2) Diese Verpflichtung bezieht sich jedoch nicht auf einseitige Maßnahmen oder Arbeiten von lokaler Bedeutung, die auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates keine nachteilige Wirkung ausüben.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Gewässerstrecken, Wasserbauten, Anlagen und Einrichtungen gemäß Artikel 1 Ziffer 2 und 3.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner, Maßnahmen oder Arbeiten, die an Gewässern im Grenzgebiet außerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Bereiches geplant sind, vor Einleitung des wasserrechtlichen Verfahrens in der Kommission (Artikel 12) zu erörtern. Die Kommission hat hiebei nach Möglichkeit ein Einvernehmen herzustellen. Wird eine Einigung nicht erzielt, ist nach Artikel 16 Absatz 2 vorzugehen.
(5) In den Grenzgewässern im engeren Sinne (Artikel 1 Ziffer 1 lit. a) verfügen beide Vertragsstaaten – unbeschadet erworbener Rechte – über die durch künstliches Eingreifen nicht vermehrte Hälfte der abfließenden natürlichen Wassermenge.
(6) In übertretenden Gewässern darf der oberliegende Vertragsstaat die von der Kommission gemeinsam zu ermittelnde, in den anderen Vertragsstaat abfließende natürliche Niederwassermenge nicht um mehr als ein Drittel vermindern.
(7) Im Interesse des Schutzes der Gewässer im Grenzgebiet vor Verunreinigung werden die Vertragsstaaten bestrebt sein, Abwässer aus Fabriken, Bergwerken, Industrieunternehmungen und dergleichen sowie aus Wohnsiedlungen nur nach entsprechender Reinigung einleiten zu lassen. Bei der Neuerrichtung solcher Anlagen wird eine entsprechende Reinigung der Abwässer vorgeschrieben werden.
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