Art. 19 Erleichterung der Durchführung des Vertrages. — Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die Durchführung dieses Vertrages und die Tätigkeit der Kommission zu erleichtern, wobei sie die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.