BundesrechtInternationale VerträgeVertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im GrenzgebietArt. 18

Art. 18Grenzübertritt.

In Kraft seit 31. Juli 1959
Up-to-date

Hinsichtlich des Grenzübertrittes sind die jeweils geltenden Bestimmungen zur Regelung des Grenzverkehrs zwischen den Vertragsstaaten anzuwenden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden