(1) Die Kommission tritt in der Regel einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Außerordentliche Tagungen können jederzeit von den Ersten Bevollmächtigten einvernehmlich einberufen werden. Auf Verlangen eines Ersten Bevollmächtigten ist innerhalb eines Monates eine außerordentliche Tagung einzuberufen.
(2) Die Kommission hat, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zusammenzutreten.
(3) Die Einberufung einer Tagung erfolgt durch den Ersten Bevollmächtigten jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem Ersten Bevollmächtigten des anderen Vertragsstaates.
(4) Die Ersten Bevollmächtigten können miteinander unmittelbar verkehren.
(5) Die Tagesordnung wird von den Ersten Bevollmächtigten im vorherigen Einvernehmen festgesetzt und kann bei den Tagungen einvernehmlich ergänzt werden.
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