(1) Zu den Obliegenheiten der Kommission gehört insbesondere die Erörterung und Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
a) praktische, dem Vertrage entsprechende Lösungen in technischen und wirtschaftlichen Fragen und Sicherung der wasserbaulichen Zusammenarbeit,
b) Projektierung von Wasserbauarbeiten, Art und Weise der Durchführung sowie Instandhaltungsfragen,
c) technische Projekte und Kostenvoranschläge für Wasserbauarbeiten und Bauobjekte (Brücken, Stau-, Wasserentnahmewerke usw.) sowie zeitliche Einteilung der Arbeiten,
d) Beaufsichtigung, Abrechnung und Kollaudierung gemeinsamer Arbeiten und Maßnahmen,
e) Besichtigungen an Ort und Stelle sowie Fragen der Kontrolle hinsichtlich der Durchführung von Beschlüssen, Arbeiten und Maßnahmen,
f) Erstattung von Vorschlägen zur Erleichterung des Grenzverkehrs zwecks Durchführung dieses Vertrages,
g) Forschungen, Messungen und Studien, die im Zusammenhang mit Wasserbauarbeiten durchzuführen sind,
h) Bereinigung strittiger Fragen einschließlich solcher der Zollbehandlung,
i) Erstattung von Vorschlägen an die Regierungen der Vertragsstaaten im Sinne der vorstehenden Punkte und über eine allfällige Abänderung des Vertrages.
(2) Laufende Angelegenheiten von nicht erheblicher Bedeutung können von den beiden Ersten Bevollmächtigten einvernehmlich geregelt werden. Hierüber ist anläßlich der nächsten Tagung der Kommission zu berichten.
(3) Den Regierungen bleibt es unbenommen, über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Kommission auch direkt zu verhandeln.
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