Die Behörden der Vertragsstaaten, insbesondere der hydrographische Dienst und die örtlichen Behörden, werden einander auf möglichst schnelle Weise von Hochwasser-, Eisgefahren und anderen ihnen bekanntgewordenen Gefahren, die mit den Grenzgewässern im Zusammenhang stehen, benachrichtigen, soweit solche Gefahren diesen Behörden zur Kenntnis gelangen.
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