Dieser Vertrag bezieht sich auf
1. Grenzgewässer, das sind
a) Gewässerstrecken, entlang deren oder in denen die Grenze zwischen Österreich und Ungarn verläuft (Grenzgewässer im engeren Sinne);
b) übertretende oder der Grenze benachbarte Gewässer im Grenzbereich, das ist bis zu einer Entfernung von je 6 km nach beiden Seiten.
2. Wasserbauten, Anlagen und Einrichtungen im Grenzbereich (Ziffer 1).
3. Gewässerstrecken, Wasserbauten, Anlagen und Einrichtungen, die in der diesem Vertrage beigeschlossenen Anlage I bezeichnet sind oder durch Beschluß der Österreichisch-ungarischen Gewässerkommission (Artikel 12) künftig bezeichnet werden.
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