Die Republik Österreich
a) sichert zu, auf den österreichischen Teil des Schutzgebietes des Wasserwerkes die jeweils gültigen österreichischen Gesetze anzuwenden,
b) gewährt der Stadt Sopron für die Durchführung von Arbeiten im Interesse der Trinkwasserversorgung und für den Betrieb des Wasserwerkes die in den jeweiligen österreichischen Gesetzen festgelegten Begünstigungen.
a) gestattet die Ableitung des Wassers der am Nordhange des Geschrieben-Stein entspringenden Siebenbründelquelle über das Gebiet der Gemeinde Rattersdorf nach Köszeg,
b) gewährt für das Wasserwerk der Stadt Köszeg die in den jeweiligen österreichischen Gesetzen festgelegten Begünstigungen.
Die Republik Österreich
a) sichert der Ungarischen Volksrepublik das Recht zu, Wasser aus der Kleinen Leitha für die Bewässerungen in Marialiget in den Wiesgraben auf österreichischem Gebiet überzuleiten. Sollte die Wassermenge in der Konzession, betreffend die Schleuse und den Verbindungskanal, noch nicht festgelegt sein, wird sie auf ein diesbezügliches Ansuchen des Bezugsberechtigten von der zuständigen österreichischen Behörde auf Grund des vorgeschriebenen Verfahrens bestimmt,
b) übernimmt die Gewähr dafür, daß der Verbindungskanal nicht zur Ableitung der Hochwässer der Kleinen Leitha in den Wiesgraben verwendet wird.
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