a) Der Rat wählt aus den Vertretern der Mitgliedstaaten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
b) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden auf drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
c) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rates üben die gleiche Funktion innerhalb des Exekutivausschusses aus.
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