BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

In Kraft seit 18. April 1951
Up-to-date

Artikel I

Art. 1 Organisation

Es wird eine Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) errichtet, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des obengenannten Komitees und der Arbeitsgemeinschaft übernimmt.

Artikel II

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse“ lebende Pflanzen und Pflanzenteile, unverarbeitetes Material pflanzlichen Ursprungs und Lebensmittel, die aus Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind.

Artikel III

Art. 3 Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft bei der Organisation durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel XX steht frei

1. den Regierungen der in Anlage III aufgeführten Staaten,

2. der Regierung jedes anderen Staates, der auf Beschluß des Rates der Organisation zum Beitritt eingeladen wird.

b) Die Regierung jedes Hoheitsgebietes, hinsichtlich dessen eine Erklärung nach Artikel XXI abgegeben wurde, kann vom Rat der Organisation als Mitglied zugelassen werden, jedoch nur auf Vorschlag des Mitgliedstaates, der die Erklärung abgab. Ein solcher Beschluß erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die so zugelassenen Hoheitsgebiete müssen nach Ansicht des Rates einen fest umrissenen eigenen Beitrag zur Arbeit der Organisation leisten können.

Artikel IV

Art. 4 Sitz

a) Sitz der Organisation ist Paris.

b) Die Organisation tagt normalerweise an ihrem Sitz.

Artikel V

Art. 5 Aufgaben

a) Die Aufgaben der Organisation bestehen darin:

1. in Übereinstimmung mit der Ernährungs- und Landwirtschafts – Organisation der Vereinten Nationen die Tätigkeit einer regionalen Pflanzenschutzorganisation im Sinne des Artikels VIII des Internationalen Pflanzenschutzabkommens vom 6. Dezember 1951 auszuüben;

2. die Mitgliedstaaten über die fachlichen, verwaltungstechnischen und gesetzgeberischen Maßnahmen zu beraten, die zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen notwendig sind;

3. die Mitgliedstaaten, wenn nötig, bei der Durchführung derartiger Maßnahmen zu unterstützen;

4. falls durchführbar, internationale Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlinge und Krankheiten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aufeinander abzustimmen und zu fördern;

5. von den Mitgliedstaaten Auskünfte über das Vorhandensein, das Auftreten und die Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen einzuholen und diese Auskünfte den Mitgliedstaaten zu übermitteln;

6. für den Austausch von Auskünften über die Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten in bezug auf Pflanzenschutz und über andere den freien Verkehr mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen betreffende Maßnahmen zu sorgen;

7. die Möglichkeiten der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Vorschriften und Bescheinigungen in Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zu prüfen;

8. die Zusammenarbeit bei der Forschung über die Schädlinge und Krankheiten der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und über die Bekämpfungsmethoden sowie den Austausch einschlägiger wissenschaftlicher Informationen zu erleichtern;

9. einen Dokumentationsdienst aufzubauen und jeweils auf Veranlassung der Organisation in geeigneter Form Unterlagen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und zur Förderung des technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts zu veröffentlichen;

10. den Mitgliedstaaten über alle in diesem Artikel erwähnten Angelegenheiten Empfehlungen zu übermitteln;

11. ganz allgemein alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, die Ziele der Organisation zu verwirklichen.

b) Die Tätigkeit der Organisation richtet sich insbesondere – wenn auch nicht ausschließlich – gegen diejenigen Schädlinge und Krankheiten, die in Anlage II aufgeführt sind.

Artikel VI

Art. 6 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten haben der Organisation, soweit irgend möglich, alle Auskünfte zu erteilen, welche diese im Rahmen ihrer Befugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Artikel VII

Art. 7 Beziehungen zu anderen Organisationen

Die Organisation arbeitet mit der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen sowie mit anderen Einrichtungen mit verwandten Aufgaben zusammen. Sie ist bestrebt jede Überschneidung von Tätigkeiten, soweit irgend möglich, zu vermeiden.

Artikel VIII

Art. 8 Aufbau der Organisation

Die Organisation besteht aus:

a) dem Rat;

b) der Verwaltung, bestehend aus dem Exekutivausschuß, dem Generaldirektor und dem Personal;

c) dem Rechnungshof;

d) den Fachgremien (Arbeitsgruppen und internationale Konferenzen).

Artikel IX

Art. 9 Der Rat

a) Der Rat der Organisation besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.

Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter zum Rat zu ernennen.

Die von den Mitgliedstaaten ernannten Vertreter und Stellvertreter können sich von Mitarbeitern und Beratern begleiten lassen.

b) Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme im Rat.

Artikel X

Art. 10 Tagungen des Rates

a) Der Rat tritt normalerweise einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

b) Auf ein schriftliches, an den Vorsitzenden gerichtetes Ersuchen von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten muß jederzeit eine außerordentliche Tagung des Rates einberufen werden.

Artikel XI

Art. 11 Geschäfts- und Finanzordnung

Der Rat setzt seine Geschäftsordnung und die Finanzordnung der Organisation fest.

Artikel XII

Art. 12 Beobachter

Die Regierung jedes Staates, der nicht Mitglied der Organisation ist, und jede internationale Einrichtung mit Aufgaben, die denjenigen der Organisation verwandt sind, kann sich mit Zustimmung des Rates auf jeder Ratstagung durch einen oder mehrere Beobachter ohne Stimmrecht vertreten lassen.

Artikel XIII

Art. 13 Aufgaben des Rates

Der Rat hat

a) den Bericht des Generaldirektors über die Tätigkeit der Organisation seit der letzten ordentlichen Ratstagung zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;

b) die Richtlinien und das Tätigkeitsprogramm der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;

c) den Haushaltsplan zu prüfen und zu genehmigen;

d) die Jahresabrechnung und die Jahresbilanz zu prüfen und zu genehmigen;

e) Fachgremien ad hoc oder ständigen Charakters einzusetzen;

f) die Berichte dieser Gremien zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;

g) die satzungsmäßigen Wahlen abzuhalten;

h) den Generaldirektor zu ernennen und seine Anstellungsbedingungen festzusetzen;

i) über die Vorschläge zu entscheiden, die ihm der Exekutivausschuß unterbreitet.

Artikel XIV

Art. 14 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

a) Der Rat wählt aus den Vertretern der Mitgliedstaaten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

b) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden auf drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

c) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rates üben die gleiche Funktion innerhalb des Exekutivausschusses aus.

Artikel XV

Art. 15 Der Exekutivausschuß

a) Der Exekutivausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Rates sowie aus fünf Vertretern von Mitgliedstaaten, die vom Rat gewählt werden.

b) Die Amtsdauer der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt drei Jahre; sie sind wieder wählbar.

c) Tritt im Exekutivausschuß vor Ablauf der normalen Amtsdauer eine Vakanz ein, so fordert der Exekutivausschuß einen Mitgliedstaat auf, einen Vertreter namhaft zu machen, um die Vakanz für den Rest der Amtszeit auszufüllen.

d) Der Exekutivausschuß tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

Artikel XVI

Art. 16 Aufgaben des Exekutivausschusses

Der Exekutivausschuß hat

a) dem Rat die Richtlinien sowie das Tätigkeitsprogramm der Organisation vorzuschlagen;

b) sicherzustellen, daß die Tätigkeit der Organisation mit den Beschlüssen des Rates im Einklang steht;

c) dem Rat den Haushaltsvoranschlag sowie die jährlichen Abrechnungen und die Bilanz vorzulegen; der Exekutivausschuß kann einen vorläufigen Haushaltsplan genehmigen, der bis zu seiner Prüfung durch den Rat gültig ist;

d) jede weitere Aufgabe zu übernehmen, die ihm auf Grund dieses Übereinkommens zukommt oder die ihm der Rat überträgt;

e) seine eigene Geschäftsordnung zu bestimmen.

Artikel XVII

Art. 17 Der Generaldirektor

Der Generaldirektor:

a) ist der Leiter des unter seiner Verantwortung arbeitenden Sekretariats der Organisation;

b) führt das vom Rat genehmigte Programm sowie solche Aufgaben durch, die ihm der Exekutivausschuß überträgt;

c) berichtet bei jeder ordentlichen Ratstagung über die Tätigkeit und finanzielle Lage der Organisation.

Artikel XVIII

Art. 18 Finanzen

a) Die Ausgaben der Organisation werden durch jährliche Beiträge der Mitgliedstaaten nach der in Anlage I aufgeführten Staffelung und durch andere, vom Rat oder dem Exekutivausschuß genehmigte Einnahmen gedeckt.

b) Jeder Mitgliedstaat bestimmt selbst die Höhe seines Beitrages, der – außer in vom Rat genehmigten Ausnahmefällen – im Einklang mit Absatz a) zu stehen hat.

c) Die Jahresbeiträge sind zu Beginn des Rechnungsjahres der Organisation fällig.

d) Die Beiträge der Mitgliedstaaten sind in der vom Exekutivausschuß mit Zustimmung des betreffenden Staates festzusetzenden Währung zu leisten.

e) Ein einzelner Staat oder eine Gruppe von Staaten können zusätzliche Beiträge für besondere Bekämpfungsvorhaben oder -aktionen, welche die Organisation im Interesse dieses Staates oder dieser Staatengruppe durchführt, leisten.

f) Ein aus den Vertretern von drei vom Rat für drei Jahre gewählten Mitgliedstaaten bestehender Rechnungshof hat jedes Jahr die Abrechnungen und die Geschäftsführung der Organisation zu überprüfen. Der Rechnungshof erstattet dem Rat Bericht. Der Exekutivausschuß kann für die Rechnungsprüfung der Organisation vereidigte Bücherrevisoren bestellen.

Artikel XIX

Art. 19 Änderungen

a) Der Wortlaut beantragter Änderungen dieses Übereinkommens oder der Anlagen I und II ist den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens drei Monate vor ihrer Erörterung im Rat mitzuteilen.

b) die Änderungen des Übereinkommens treten nach Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und ihr Stimmrecht ausübenden Mitglieder des Rates in Kraft, jedoch unter dem Vorbehalt, daß Änderungen, die neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten enthalten, für jeden Mitgliedstaat erst nach ihrer Annahme durch diesen in Kraft treten.

c) Änderungen der Anlagen I und II werden durch den Rat mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen.

d) Die Annahme von Änderungen wird der französischen Regierung bekanntgegeben, die alle Mitgliedstaaten vom Empfang der Annahmeerklärungen und vom Inkrafttreten der Änderungen unterrichtet.

Artikel XX

Art. 20 Unterzeichnung und Beitritt

a) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, und Staaten, denen die Mitgliedschaft der Organisation gemäß Artikel III freisteht, können durch

1. Unterzeichnung,

2. Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder

3. Beitritt

Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

b) Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde bei der französischen Regierung wirksam.

c) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt in Kenntnis, in dem ein Staat dieses Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist.

Artikel XXI

Art. 21 Örtlicher Geltungsbereich

a) Jeder Staat kann zu jedem Zeitpunkt erklären, daß seine Teilnahme an dem Übereinkommen alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete umfaßt, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Diese Erklärung wird der französischen Regierung bekanntgegeben.

b) Jede Erklärung, die auf Grund des Absatzes a) von einem Mitgliedstaat abgegeben wird, tritt am dreißigsten Tag nach ihrem Eingang bei der französischen Regierung in Kraft.

c) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens von den auf Grund dieses Artikels abgegebenen Erklärungen in Kenntnis.

Artikel XXII

Art. 22 Rücktritt

a) Jeder Mitgliedstaat kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten für den betreffenden Staat jederzeit durch eine an die französische Regierung gerichtete Rücktrittserklärung kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Rücktrittserklärung wirksam.

b) Die Nichtbezahlung von zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen gilt normalerweise als Rücktritt des säumigen Mitgliedstaates von dem Übereinkommen.

c) Die Anwendung des Übereinkommens auf ein oder mehrere Hoheitsgebiete auf Grund des Artikels XXI kann durch eine der französischen Regierung bekanntgegebene Kündigung des Mitgliedstaates, der für die auswärtigen Beziehungen dieser (dieses) Hoheitsgebiete(s) verantwortlich ist, beendet werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.

d) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Vertragsstaaten von den auf Grund dieses Artikels abgegebenen Rücktrittserklärungen in Kenntnis.

Artikel XXIII

Art. 23 Inkrafttreten

a) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem fünf Staaten gemäß Artikel XX Vertragsparteien desselben geworden sind.

b) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kenntnis.

ANLAGE I

VOM RAT GENEHMIGTE STAFFELUNG DER JÄHRLICHEN BEITRÄGE

(siehe Artikel XVIII)

Anl. 1

Kategorie
I 500 Pfund Sterling
II 1.000
III 1.500
IV 2.000
V 2.500

ANLAGE II

SCHÄDLINGE UND KRANKHEITEN, MIT DENEN SICH DIE ORGANISATION VOR ALLEM ZU BEFASSEN HAT,

mit Angabe des Datums der Aufnahme derselben in die Liste

(vgl. Artikel V b):

Anl. 2

1. Kartoffelkäfer (Leptinotarsa decemlineata) 1951

2. Kartoffelälchen (Heterodera rostochiensis) 1951

3. San-Jose-Schildlaus (Aspidiotus perniciosus) 1951

4. Kartoffelkrebs (Synchitrium endobioticum) 1951

5. Tierische und pflanzliche Vorratsschädlinge sowie für Nutzpflanzen schädliche Nagetiere, welche bis jetzt in die Zuständigkeit der Europäischen Arbeitsgemeinschaft für Vorratsschutz fielen 1951

6. Weißer Bärenspinner (Hyphantria cunea) 1952

ANLAGE III

DIE 1951 ZUM BEITRITT ZU DEM ÜBEREINKOMMEN EINGELADENEN LÄNDER EUROPAS UND DES MITTELMEERRAUMES SIND:

Anl. 3

Ägypten

Albanien

Belgien

Bulgarien

Bundesrepublik Deutschland

Dänemark

Finnland

Frankreich (auch für Algerien, Tunis und Marokko)

Griechenland

Irland

Island

Israel

Italien

Jugoslawien

Libanon

Liechtenstein

Luxemburg

Monako

Niederlande

Norwegen

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

San Marino

Schweden

Schweiz

Spanien

Syrien

Tschechoslowakei

Türkei

UdSSR

Ukraine

Ungarn

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Weißrußland

UNTERZEICHNUNGEN DES ORIGINALTEXTES

Anl. 3

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen nebst Anlagen unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU PARIS, am 18. April 1951, in einer Urschrift, die im Archiv der französischen Regierung hinterlegt wird. Eine gedruckte Ausfertigung des Übereinkommens einschließlich der vom Rat der Organisation bei seiner fünften Tagung am 27. April 1955 in Paris angenommenen Änderungen ist ebenfalls bei der französischen Regierung hinterlegt worden.