1. Das Zentralamt wird in möglichst weitgehendem Maße mit den Zentralämtern anderer Länder zusammenarbeiten, um die Verhinderung und Bestrafung der im Artikel 2 erwähnten Delikte zu erleichtern.
2. Das Amt wird, soweit es dies für zweckdienlich hält, dem Zentralamt jedes Landes, welches betroffen sein mag, mitteilen:
a) die Einzelheiten, die es ermöglichen, irgendwelche Nachforschungen oder Maßnahmen durchzuführen, die sich auf irgendwelche bereits im Laufe befindliche oder geplante Transaktion beziehen;
b) alle Einzelheiten, die es hinsichtlich, der Identität und der Beschreibung der Händler sicherstellen konnte, um ihre Bewegungen zu überwachen;
c) die Entdeckung geheimer Erzeugungsstätten von Suchtgiften.
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