Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften
Artikel 1
Art. 2Artikel 2
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Art. 8
Artikel 8
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Artikel 15
Art. 16Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19Artikel 19
Art. 20Artikel 20
Art. 21Artikel 21
Art. 22Artikel 22
Art. 23Artikel 23
Art. 24Artikel 24
Art. 25Artikel 25
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
1. In diesem Übereinkommen sollen unter „Suchtgiften“ Gifte und Substanzen verstanden werden, auf welche die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 23. Jänner 1912 und der Genfer Übereinkommen vom 19. Februar 1925 und 13. Juli 1931 gegenwärtig oder künftig Anwendung finden.
2. Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens bedeutet das Wort „Gewinnung“ ein Verfahren, wodurch ein Suchtgift von der Substanz oder Verbindung, deren Teil es bildet, getrennt wird, ohne eigentlich eine tatsächliche Fabrikation oder Umwandlung in sich zu schließen. Diese Definition des Wortes „Gewinnung“ schließt nicht die Verfahren ein, durch welche Rohopium aus Opiummohn gewonnen wird, denn diese Verfahren fallen unter den Ausdruck „Produktion“.
Art. 2 Artikel 2
Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien stimmt zu, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um die folgenden Handlungen mit Gefängnis oder anderen Freiheitsstrafen strenge zu bestrafen, nämlich:
a) die Herstellung, Umwandlung, Gewinnung, Zubereitung, den Besitz, das Feilbieten, Inverkaufbringen, die Verteilung, den Kauf, Verkauf, die Abgabe unter welchen Bedingungen immer, die Maklerei, Transitversendung, Versendung, den Transport, und die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften, wenn sie den Bestimmungen der genannten Übereinkommen zuwiederlaufen;
b) die vorsätzliche Beteiligung an den in diesem Artikel erwähnten Delikten;
c) das Zusammenwirken, um irgendeines der oben erwähnten Delikte zu begehen;
d) den Versuch und, vorbehaltlich der durch die nationale Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen, die Vorbereitungshandlungen.
Art. 3 Artikel 3
Die Hohen Vertragschließenden Parteien, die auf dem Gebiete einer anderen Hohen Vertragschließenden Partei exterritoriale Gerichtsbarkeit besitzen, verpflichten sich, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um diejenigen ihrer eigenen Staatsbürger, welche sich auf dem betreffenden Gebiete eines im Artikel 2 erwähnten Deliktes schuldig gemacht haben, mindestens ebenso strenge zu bestrafen, als ob das Delikt in ihrem eigenen Staatsgebiet begangen worden wäre.
Art. 4 Artikel 4
Jede der im Artikel 2 bezeichneten Handlungen wird, wenn sie in verschiedenen Ländern begangen wurden, als ein gesondertes Delikt betrachtet.
Art. 5 Artikel 5
Die Hohen Vertragschließenden Parteien, deren nationales Recht den Anbau, die Ernte und die Produktion im Hinblick auf die Erlangung von Suchtgiften regelt, werden in gleicher Weise jede Verletzung desselben für streng strafbar erklären.
Art. 6 Artikel 6
In Ländern, in denen der Grundsatz der internationalen Anerkennung früherer Verurteilungen anerkannt wird, werden ausländische Verurteilungen für Delikte, auf die in Artikel 2 Bezug genommen ist, vorbehaltlich der durch das inländische Recht vorgeschriebenen Bedingungen zu dem Zweck anerkannt, um Gewohnheitsverbrechen festzustellen.
Artikel 7
Art. 7
1. In Ländern, in denen der Grundsatz der Auslieferung von Staatsangehörigen nicht anerkannt wird, sollen Staatsangehörige, welche in das Gebiet ihres Landes zurückgekehrt sind, nachdem sie im Ausland irgendeines der im Artikel 2 angeführten Delikte begangen haben, in derselben Weise verfolgt und bestraft werden, als ob das Delikt auf dem genannten Gebiet begangen worden wäre, sogar in dem Falle, in dem der Schuldige seine Staatsbürgerschaft nach Begehung des Deliktes erworben hat.
2. Diese Bestimmungen findet nicht Anwendung, wenn in einem ähnlichen Falle die Auslieferung eines Ausländers nicht zugestanden werden kann.
Art. 8 Artikel 8
Die Ausländer, die sich auf dem Gebiete einer Hohen Vertragschließenden Partei befinden und die im Auslande eines der im Artikel 2 angeführten Delikte begangen haben, sollen verfolgt und bestraft werden, als ob das Delikt auf jenem Staatsgebiete begangen worden wäre, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen, nämlich daß
a) die Auslieferung verlangt wurde und aus einem vom Delikt selbst unabhängigen Grunde nicht zugestanden werden konnte;
b) das Recht des Zufluchtlandes die Verfolgung der von Ausländern im Ausland begangenen Delikte als allgemeine Regel für zulässig ansieht.
Art. 9 Artikel 9
1. Die im Artikel 2 erwähnten Delikte sollen in jeden Auslieferungsvertrag, der zwischen irgendeiner der Hohen Vertragschließenden Parteien abgeschlossen worden ist oder künftig abgeschlossen werden mag, als Auslieferungsverbrechen aufgenommen werden.
2. Die Hohen Vertragschließenden Parteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit abhängig machen, werden die Delikte, auf die oben Bezug genommen ist, untereinander als Auslieferungsverbrechen anerkennen.
3. Die Auslieferung wird gemäß dem Recht des Landes gewährt, an welches das Ersuchen gerichtet ist.
4. Die Hohe Vertragschließende Partei, an welche ein Auslieferungsersuchen gerichtet wird, wird in allen Fällen das Recht haben, es abzulehnen, die Festnahme eines flüchtigen Verbrechers durchzuführen oder dessen Auslieferung zu gewähren, wenn ihre zuständigen Behörden finden, daß das Delikt, dessen der flüchtige Schuldige angeklagt oder überführt ist, nicht genügend schwer ist.
Art. 10 Artikel 10
Alle Suchtgifte, wie auch alle Substanzen und Mittel, die zur Begehung eines der Delikte, auf die im Artikel 2 Bezug genommen ist, bestimmt sind, sollen der Beschlagnahme und Konfiskation unterworfen sein.
Art. 11 Artikel 11
1. Jeder der Hohen Vertragschließenden Parteien wird im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung ein Zentralamt zur Überwachung und Koordinierung aller Maßnahmen errichten, die notwendig sind, um die im Artikel 2 erwähnten Delikte zu verhindern und um zu sichern, daß Schritte zur Verfolgung von Personen eingeleitet werden, die solcher Delikte schuldig sind.
2. Dieses Zentralamt:
a) soll mit anderen offiziellen Stellen oder Körperschaften, die sich mit Suchtgiften befassen, in engem Kontakt stehen;
b) soll alle Informationen der Art zusammentragen, um die Nachforschungen nach und die Verhinderung von den in Artikel 2 erwähnten Delikten zu erleichtern;
c) soll mit den Zentralämtern anderer Länder im engen Kontakt stehen und kann mit ihnen unmittelbar in Verbindung treten.
3. Wo die Regierung einer Hohen Vertragschließenden Partei Bundescharakter hat oder wo die Exekutivgewalt dieser Regierung zwischen Zentralregierung und Landesregierungen aufgeteilt ist, soll die in Absatz 1 erwähnte Überwachung und Koordinierung und die Durchführung der in (a) und (b) des Absatzes 2 erwähnten Funktionen in Übereinstimmung mit dem verfassungs- oder verwaltungsmäßigen Verfahren durchgeführt werden.
4. In dem Falle, in dem das vorliegende Übereinkommen auf irgendein Gebiet auf Grund des Artikels 18 angewendet worden ist, können die Bestimmungen des vorliegenden Artikels durch ein Zentralamt, das in diesem oder für dieses Gebiet errichtet wurde, ausgeführt werden, welches, wenn notwendig, in Verbindung mit dem Zentralamt im betreffenden Mutterlande vorgeht.
5. Die Befugnisse und Funktionen des Zentralamtes können der „besonderen Verwaltung“, auf die im Artikel 15 des Übereinkommens zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften vom Jahre 1931 Bezug genommen ist, übertragen werden.
Art. 12 Artikel 12
1. Das Zentralamt wird in möglichst weitgehendem Maße mit den Zentralämtern anderer Länder zusammenarbeiten, um die Verhinderung und Bestrafung der im Artikel 2 erwähnten Delikte zu erleichtern.
2. Das Amt wird, soweit es dies für zweckdienlich hält, dem Zentralamt jedes Landes, welches betroffen sein mag, mitteilen:
a) die Einzelheiten, die es ermöglichen, irgendwelche Nachforschungen oder Maßnahmen durchzuführen, die sich auf irgendwelche bereits im Laufe befindliche oder geplante Transaktion beziehen;
b) alle Einzelheiten, die es hinsichtlich, der Identität und der Beschreibung der Händler sicherstellen konnte, um ihre Bewegungen zu überwachen;
c) die Entdeckung geheimer Erzeugungsstätten von Suchtgiften.
Art. 13 Artikel 13
1. Die Übermittlung von Ersuchsschreiben, die sich auf die im Artikel 2 verwiesenen Delikte beziehen, wird bewerkstelligt:
a) vorzugsweise durch unmittelbare Mitteilung zwischen den zuständigen Behörden jedes Landes oder durch die Zentralämter, oder
b) durch unmittelbaren Briefwechsel zwischen den Justizministern beider Länder oder durch unmittelbare Mittelung seitens einer anderen zuständigen Behörde des ersuchenden Landes an den Justizminister des Landes, an welches das Ersuchen gerichtet wird, oder
c) durch den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Landes in dem Lande, an welches das Ersuchen gerichtet wird. Zu diesem Zwecke werden die Ersuchsschreiben durch einen solchen Vertreter der Behörde übermittelt, die durch das ersuchte Land bezeichnet wird.
2. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann durch eine Mitteilung an die anderen Hohen Vertragschließenden Parteien ihren Wunsch zum Ausdruck bringen, daß ihr Ersuchsschreiben, die innerhalb ihres Gebietes ausgeführt werden sollen, auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
3. Im Falle lit. (c) des Absatzes 1 soll eine Abschrift des Ersuchsschreibens gleichzeitig durch den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des das Ersuchen stellenden Landes an den Außenminister des Landes übermittelt werden, an welches das Ersuchen gerichtet wird.
4. Wenn nicht anders vereinbart, soll das Ersuchsschreiben in der Sprache der Behörde abgefaßt werden, an welche sich das Ersuchen richtet oder in einer anderen von den beiden betreffenden Ländern vereinbarten Sprache.
5. Jede Hohe Vertragschließende Partei wird jeder der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien die Art oder die Arten der oben erwähnten Übermittlung bekannt geben, welche sie für die Ersuchsschreiben der letzteren Hohen Vertragschließenden Partei anerkennen wird.
6. Bis eine solche Mitteilung von einer Hohen Vertragschließenden Partei erfolgt, wird ihr bestehendes Verfahren hinsichtlich der Ersuchsschreiben in Geltung bleiben.
7. Die Ausführung des Ersuchsschreiben soll außer den Gebühren für die Sachverständigen nicht zur Bezahlung von Abgaben oder Gebühren unterliegen.
8. Nichts im vorliegenden Artikel soll als eine Verpflichtung seitens der Hohen Vertragschließenden Parteien ausgelegt werden, in Strafsachen irgendeine Beweisform oder Beweisverfahren, die ihren Gesetzen widersprechen, in anderer Weise als im Rahmen ihrer Gesetze anzuwenden oder Ersuchsschreiben in anderer Weise als im Rahmen ihrer Gesetze auszuführen.
Art. 14 Artikel 14
Die Teilnahme einer Hohen Vertragschließenden Partei am vorliegenden Übereinkommen soll nicht so ausgelegt werden, als ob sie die Haltung dieser Partei zur allgemeinen Frage der Strafgerichtsbarkeit als einer Frage des internationalen Recht berühre.
Art. 15 Artikel 15
Das vorliegende Übereinkommen berührt nicht den Grundsatz, daß die Delikte, auf die den Artikeln 2 und 5 Bezug genommen ist, in jedem Lande im Einklang mit den allgemeinen Regeln seiner innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt, verfolgt und bestraft werden sollen.
Art. 16 Artikel 16
Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden einander durch den Generalsekretär des Völkerbundes die Gesetze und Verordnungen, die, um das vorliegende Übereinkommen in Wirksamkeit treten zu lassen, verkündet wurden und ebenso jährliche Berichte über die Wirkung des Übereinkommens in ihren Gebieten mitteilen.
Art. 17 Artikel 17
Falls zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien eine Meinungsverschiedenheit irgendeiner Art bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens entstehen sollte und falls eine solche Meinungsverschiedenheit nicht zufrieden stellen auf diplomatischem Wege geregelt werden kann, so soll sie in Übereinstimmung mit irgendwelchen zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vereinbarungen, die die Beilegung internationaler Streitigkeiten vorsehen, geregelt werden.
Im Falle ein solches Übereinkommen zwischen den Partner nicht besteht, wird der Streitfall einem schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren unterworfen. In Ermangelung einer Einigung über die Wahl eines anderen Gerichtes wird der Streitfall auf Antrag einer jeden der Parteien dem Internationalen Gerichtshof, wenn alle im Streitfall beteiligten Parteien Partner der Statuten sind, und, wenn eine der am Streitfall beteiligten Parteien nicht Partner der Statuten ist, einem Schiedsgericht unterbreitet, das in Übereinstimmung mit dem Haager Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle errichtet ist.
Art. 18 Artikel 18
1. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitrittes erklären, daß sie durch die Annahme des vorliegenden Übereinkommens hinsichtlich aller oder irgendeiner ihrer Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder der unter ihrer Souveränität oder Mandat stehenden Gebiete keinerlei Verpflichtung übernimmt und das vorliegende Übereinkommen soll auf keines der in einer solchen Erklärung genannten Gebiete Anwendung finden.
2. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann der Generalsekretär der Völkerbunde zu jedem späteren Zeitpunkt bekannt geben, daß sie erklärt, daß das Übereinkommen auf alle oder irgendeines ihrer Gebiete, die zum Gegenstand einer Erklärung gemäß dem vorhergehenden Absatz gemacht worden sind, Anwendung finden soll, und das Übereinkommen soll auf alle in einer solchen Mitteilung genannten Gebiete neunzig Tage nach ihrem Erhalt durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen Anwendung finden.
3. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann zu jedem Zeitpunkt nach Ablauf des im Artikel 24 erwähnten Zeitraumes von fünf Jahren erklären, daß sie wünscht, daß das vorliegende Übereinkommen aufhören soll, auf alle oder irgendeine ihrer Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete oder auf die unter ihrer Souveränität oder ihrem Mandat stehenden Gebiete Anwendung zu finden, und das Übereinkommen wird aufhören, auf die in einer solchen Erklärung genannten Gebiete Anwendung zu finden, und zwar ein Jahr nach dem Erhalt durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
4. Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den im Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten alle auf Grund dieses Artikels erhaltenen Erklärungen und Mitteilungen mit.
Art. 19 Artikel 19
Das vorliegende Übereinkommen, dessen französischer und englischer Text in gleicher Weise authentisch ist, trägt das Datum dieses Tages und wird bis zum 31. Dezember 1936 für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Nichtmitgliedstaat, der zur Konferenz, welche das vorliegende Übereinkommen ausgearbeitet hat, eingeladen wurde, oder dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke eine Abschrift des Übereinkommens zugesandt hat, zur Unterzeichnung offenstehen.
Art. 20 Artikel 20
Das vorliegende Abkommen unterliegt der Ratifikation. Vom 1. Jänner 1947 an werden die Ratifikationsurkunden beim Generalssekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nicht-Mitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Ausfertigung des Abkommens übermittelt hat, mitteilen wird.
Art. 21 Artikel 21
1. Das vorliegende Abkommen steht jedem Mitglied der Vereinten Nationen oder jedem im Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaat zum Beitritt offen.
2. Die Beitrittsurkunden werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in diesem Artikel erwähnten Nichtmitgliedstaaten bekanntgeben wird.
Art. 22 Artikel 22
Das vorliegende Übereinkommen wird neunzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes die Ratifikationen oder die Beitritte von zehn Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten erhalten hat, in Kraft treten. Es wird zu jenem Zeitpunkt vom Generalsekretär des Völkerbundes registriert werden.
Art. 23 Artikel 23
Die Ratifikationen oder Beitritte, welche nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde einlangen, treten nach Ablauf eines Zeitraumes von neunzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt ihres Empfanges durch den Generalsekretär des Völkerbundes an, in Wirksamkeit.
Art. 24 Artikel 24
1. Nach Ablauf von fünf Jahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens kann es durch eine schriftliche beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegte Urkunde gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Erhalts durch den Generalsekretär des Völkerbundes wirksam werden und wird nur hinsichtlich des Mitglied des Völkerbundes oder Nicht-Mitgliedstaat Wirkung haben, in deren Namen sie hinterlegt wurde.
2. Der Generalsekretär wird alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die im Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten von jeder erhaltenen Kündigung benachrichtigen.
3. Falls infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Kündigungen die Anzahl der Mitglieder des Völkerbundes oder Nicht-Mitgliedstaaten, die durch das vorliegende Abkommen gebunden sind auf weniger als zehn sinkt, wird das Übereinkommen aufhören, in Kraft zu stehen, und zwar von dem Zeitpunkt an, an dem die letzte dieser Kündigungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels in Wirksamkeit tritt.
Art. 25 Artikel 25
Ein Antrag auf Revision des vorliegenden Übereinkommens kann zu jedem Zeitpunkt von jeder Hohen Vertragschließenden Partei mittels einer an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Anzeige eingebracht werden. Eine derartige Anzeige soll vom Generalsekretär den anderen Hohen Vertragschließenden Parteien übermittel werden und, falls sie von nicht weniger als einem Drittel von ihnen gutgeheißen wird, stimmen die Hohen Vertragschließenden Parteien zu, zum Zwecke der Revision des Übereinkommens zusammenzukommen.
Zu Urkund dessen haben die oben erwähnten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigsten Juni eintausendneunhundertsechsunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleiben soll und von der alle Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 19 erwähnten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt werden.
Anl. 1
Österreich:
E. Pflügl
Dr. Bruno Schultz
Anl. 1
Belgien:
Bei der Annahme des vorliegenden Übereinkommens beabsichtigt Belgien nicht irgendwelche Verpflichtung hinsichtlich Beglisch-Kongos und der Gebiete von Ruanda-Urundi zu übernehmen, bezüglich deren es im Namen des Völkerbundes ein Mandat ausübt.
Maurice Bourquin
Anl. 1
Vereinigte Staaten von Brasilien:
Jorge Latour
ad referendum
Anl. 1
Großbritannien und Nordirland und alle Teile des britischen Weltreiches, die nicht Einzel-Mitglieder des Völkerbundes sind:
Oscar F. Dowson
Wm. H. Coles
Anl. 1
Canada:
C. H. L. Sharman
Anl. 1
Indien:
G. Hardy
Anl. 1
Bulgarien:
N. Momtchiloff
Anl. 1
China:
Hoo Chi-Tsai
Anl. 1
Columbien:
ad referendum
Rafael Guizado
Anl. 1
Cuba:
G. de Blanck
Anl. 1
Dänemark:
William Borberg
Anl. 1
Ägypten:
Edgar Gorra
Anl. 1
Ekuador:
Alex Gastelú
Anl. 1
Spanien:
Julio Casares
Anl. 1
Estland:
J. Kodar
Anl. 1
Frankreich:
P. de Reffye
G. Bourgois
Anl. 1
Griechenland:
Raoul Bibica-Rosetti
A. Contoumas
Anl. 1
Honduras:
J. López Pineda
Anl. 1
Ungarn:
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation
Velics
Anl. 1
Japan:
Massa-aki Hotta
Anl. 1
Mexiko:
Manuel Tello
Anl. 1
Monaco:
Xavier Raisin
Anl. 1
Panama:
ad referendum
Dr. Ernesto Hoffmann
Anl. 1
Niederlande:
Delgorge
G. Beelaerts van Blokland
Anl. 1
Polen:
Chodzko
Anl. 1
Portugal:
Augusto de Vasconcellos
José Caciro da Matta
Anl. 1
Rumänien:
C. Antoniade
Anl. 1
Schweiz:
C. Gorgé
Anl. 1
Tschechoslowakei:
Dr. Antonín Koukal
Anl. 1
Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken:
G. Lachkevitch
Anl. 1
Uruguay:
V. Benavides
Alfredo de Castro
Anl. 1
Venezuela:
ad referendum
Arocha
Anl. 1
Unterzeichnungsprotokoll.
Anl. 2
Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften von diesem Tage erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten im Namen ihrer Regierungen übereingekommen zu sein:
1. daß China die Annahme des Übereinkommens dem folgenden Vorbehalt in bezug auf Artikel 9 unterwirft:
„Solange die Konsular-Gerichtsbarkeit, deren sich die Staatsangehörigen gewisser Mächte in China erfreuen, nicht beseitigt ist, ist die Chinesische Regierung nicht imstande, die Verpflichtungen, die sich aus dem Artikel 9 ableiten, und die eine allgemeine Verpflichtung durch die Hohen Vertragschließenden Parteien einschließen, die Auslieferung von Ausländern, die der in diesem Artikel erwähnten Delikte schuldig sind, zu gewähren, einzuhalten.“
2. Daß die Niederlande ihre Annahme des Übereinkommens von dem Vorbehalt abhängig machen, daß sie gemäß den in den Niederlanden geltenden Grundsätzen des Strafrechts nur in den Fällen gemäß lit. (c) des Artikels 2 vorgehen können, in denen eine Ausführungshandlung gesetzt wird.
3. Daß Indien seine Annahme des Übereinkommens von dem Vorbehalt abhängig macht, daß das besagte Übereinkommen nicht auf die Indischen Staaten oder auf die Shan-Staaten (welche einen Teil Britisch-Indiens bilden) Anwendung findet.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift dem vorliegenden Protokoll beigesetzt.
Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigsten Juni eintausendneunhundertsechsunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundsekretariates hinterlegt bleiben soll und von der allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 19 des Übereinkommens erwähnten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt werden.
Schlußakt.
Anl. 3
Die Regierungen Afghanistans, der Vereinigten Staaten von Amerika, Österreichs, der Vereinigten Staaten von Brasilien, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Bulgariens, Canadas, Chiles, Chinas, Cubas, Dänemarks, Ägyptens, Ekuadors, Spaniens, Frankreichs, Griechenlands, Honduras, Ungarns, Indiens, Iraks, des Irischen Freistaates, Japans, Liechtensteins, der Vereinigten Staaten von Mexiko, Nikaraguas, Norwegens, Panamas, der Niederlande, Perus, Polens, Portugals, Rumäniens, Siams, der Schweiz, der Tschechoslowakei, der Türkei, der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken, Uruguays, der Vereinigten Staaten von Venezuela und Jugoslawiens,
welche die Einladung angenommen haben, die an sie in Ausführung der vom Völkerbundrat am 20. Jänner 1936 angenommenen Resolution zum Zwecke des Abschlusses eines Übereinkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften ergangen ist,
haben die folgenden Delegierten ernannt:
Afghanistan:
Delegierten:
Seine Exzellenz General Mohammed Omer Khan, Delegierten bei der Völkerbundversammlung, Ständigen Stellvertretenden Delegierten beim Völkerbund.
Vereinigte Staaten von Amerika:
Delegierte:
Herrn Stuart J. Fuller , Stellvertretenden Chef der Fernostabteilung im State-Department, Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika im Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.
Herrn Harry J. Anslinger , Beauftragten für Suchtgifte im Finanzministerium.
Rechtsberater:
Herrn Frank X. Ward , Stellvertretenden Rechtsberater des State-Department.
Österreich:
Delegierte:
Seine Exzellenz Herrn Emerich Pflügl , Ständigen Vertreter beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister.
Dr. Bruno Schultz , Ehemaligen Vizepräsidenten der Wiener Polizei, Vertreter Österreichs beim Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.
Vereinigte Staaten von Brasilien:
Delegierten:
Herrn Jorge Latour , Legationssekretär.
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und alle Teile des Britischen Weltreiches, welche nicht Einzel-Mitglieder des Völkerbundes sind:
Delegierte:
Herrn Oscar Follet Dowson, C. B. E ., Rechtsberater im Innenministerium;
Major William Hewett Coles, D. S. O ., Vertreter des Vereinigten Königreiches beim Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.
Bulgarien:
Delegierte:
Seine Exzellenz Herrn Nicolas Momtchiloff , Ständigen Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister;
Herrn Eugéne Silianoff , Sekretär der Ständigen Delegation beim Völkerbund und Sekretär der Gesandtschaft in Bern.
Canada:
Delegierten:
Oberst C. H. L. Sharman, C. M. G., C. B. E ., Chef der Suchtgiftabteilung im Ressort für Pensionen und nationale Gesundheit, Vertreter Canadas beim Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.
Sekretär:
Herrn Alfred Rive .
Chile:
Delegierten:
Herrn Francisco Hernandez Jimenez , Chef der Ernährungs- und Suchtgiftabteilung des Gesundheitsministeriums.
China:
Delegierten:
Seine Exzellenz Dr. Hoo Chi-Tsai , Direktor des Ständigen Büros der Delegation beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Schweizerischen Bundesrat.
Ersatz-Delegierten:
Herrn Chen Ting , Ersten Sekretär des Ständigen Büros der Delegation beim Völkerbund.
Sekretär:
Herrn Yong Ming Lee , Sekretär der Gesandtschaft in Bern.
Cuba:
Delegierten:
Seine Exzellenz Herrn Guillermo de Blanck , Ständigen Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Schweizerischen Bundesrat.
Dänemark:
Delegierten:
Seine Exzellenz Herrn William Borberg , Ständigen Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister.
Ersatz-Delegierten:
Herrn Holger Oluf Quistgaard Bech , Erster Sekretär der Ständigen Delegation beim Völkerbund.
Ägypten:
Delegierten:
Herrn Edgar Gorra , Königlicher Rat, Direktor des „contentieux de l´Etat“, Alexandrien.
Ekuador:
Delegierten:
Herrn Alejandro Gastelú Concha , Sekretär der Ständigen Delegation beim Völkerbund, Generalkonsul von Ekuador in Genf.
Spanien:
Delegierten:
Herrn Julio Casares , Vertreter Spaniens beim Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.
Rechtsberater:
Herrn Manuel Lopez Rey , Professor des Strafrechtes.
Frankreich:
Delegierten:
Seine Exzellenz Herrn de Reffye, bevollmächtigten Minister, Stellvertretenden Direktor des „contentieux et des chancelleries“ im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
Ersatz-Delegierten:
Herrn Gaston Bourgois , Generalkonsul von Frankreich.
Griechenland:
Delegierten:
Seine Exzellenz Herrn Raoul Bibica-Rosetti , Ständigen Delegierten beim Völkerbund, bevollmächtigten Minister.
Ersatz-Delegierten:
Herrn Alexander Contoumas , Ersten Sekretär der Ständigen Delegation beim Völkerbund.
Honduras:
Delegierten:
Seine Exzellenz Dr. Julian López Pineda , Ständigen Delegierten beim Völkerbund, Geschäftsträger in Paris.
Ungarn:
Delegierten:
Seine Exzellenz Herrn László de Velics , Chef der Delegation beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Schweizerischen Bundesrat.
Ersatz-Delegierten:
Herrn László Bartok , Ersten Legationssekretär der Ständigen Delegation beim Völkerbund.
Indien:
Delegierten:
Herrn Gordon Sidey Hardy, C. I. E., I. C. S ., Vizepräsidenten des Beratenden Komitees für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.
Irak:
Delegierten:
Sahib Bey Najib , Chef der Ständigen Delegation beim Völkerbund, Legationsrat.
Irischer Freistaat:
Delegierten:
Herrn Francis Thomas Cremins , Ständigen Delegierten beim Völkerbund.
Japan:
Delegierten:
Seine Exzellenz Massa-aki Hotta , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Schweizerischen Bundesrat.
Sachverständige:
Herrn Unji Konno , Technischen Sachverständigen des Hygienischen Laboratoriums von Tokio.
Herrn Morikatsu Inagaki , dem Auswärtigen Amt zugeteilten Sachverständigen.
Sekretäre:
Herrn Yoshiro Sugita , Sekretär des Ministeriums für Überseeische Angelegenheiten.
Herrn Bushichiro Otake , Sekretär im Justizministerium. Herrn Kumao Nishimura, Zweiten Sekretär bei der Gesandtschaft in Paris.
Liechtenstein:
Delegierten:
Herrn Camille Gorgé , Legationsrat, Chef der Völkerbundsabteilung des Schweizerischen Eidgenössischen Politischen Departements, Bern.
Experten:
Herrn E. Scheim , Beamten der Polizeiabteilung, Schweizerisches Eidgenössisches Justiz- und Polizei-Departement.
Vereinigte Staaten von Mexiko:
Delegierten:
Herrn Manuel Tello , Ersten Sekretär des mexikanischen Auswärtigen Dienstes, Vertreter Mexikos beim Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.
Nikaragua:
Delegierten:
Seine Exzellenz Herrn Francisco Tomás Medina , Ständigen Delegierten beim Völkerbund, bevollmächtigten Minister.
Norwegen:
Delegierten:
Herrn Einar Maseng , Ständigen Delegierten beim Völkerbund.
Panama:
Delegierten:
Dr. Ernesto Hoffmann , Ständigen Delegierten beim Völkerbund.
Niederlande:
Delegierte:
Herrn J. Delgorge , Berater der Niederländischen Regierung in internationalen Opium-Fragen und niederländischen Vertreter beim Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.
Dr. J. R. M. von Angeren , Direktor, Chef der Polizei-Abteilung im Justizministerium.
Ersatz-Delegierten und Sekretär:
Jonkheer G. Beelaerts van Blokland , Stellvertretenden Redakteur im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
Peru:
Delegierten:
Herrn Enrique Trujillo Bravo , Ingenieur.
Polen:
Delegierten:
Seine Exzellenz Dr. Witold Chodzko , Ehemaligen Minister für Öffentliche Gesundheit, Präsident des Beratenden Komitees für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.
Technischen Ratgeber:
M. Kazimierz Trebick i, Ersten Sekretär bei der Delegation beim Völkerbund.
Portugal:
Delegierte:
Seine Exzellenz Dr. Augusto de Vasconcellos , Ständigen Delegierten beim Völkerbund, bevollmächtigten Minister;
Seine Exzellenz Professor José Caeiro da Matta , Rektor der Universität Lissabon.
Sekretär:
Herrn Henrique da Guerra Quaresma Vianna , Geschäftsträger beim Völkerbund, Legationsrat.
Rumänien:
Delegierten:
Seine Exzellenz Herrn Constantin Antoniade , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Völkerbund.
Ersatz-Delegierten:
Herrn Dino Cantemir , Sekretär der Delegation beim Völkerbund.
Siam:
Delegierten:
Seine Exzellenz Phya Rajawangsan , Ständigen Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Hof von St. James.
Ersatz-Delegierten:
Luang Bhadravadi , Legationssekretär bei der Gesandtschaft in London.
Sekretär:
Luang Chamnog-Dithakar , Legationssekretär bei der Gesandtschaft in London.
Schweiz:
Delegierten:
Herrn Camille Gorgé , Legationsrat, Chef der Völkerbundsabteilung beim Eidgenössischen Politischen Departement.
Experten:
Herrn E. Scheim , Beamten der Polizeiabteilung, Eidgenössischen Justiz- und Polizei-Departement.
Tschechoslowakei:
Delegierten:
Dr. Antonín Koukal , Rat im Justizministerium.
Türkei:
Delegierten:
Herrn Numan Tahir Seymen , Generalkonsul in Genf.
Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken:
Delegierten:
Herrn Georges Lachkevitch , Rechtsberater im Volkskommissariat für Auswärtige Angelegenheiten.
Uruguay:
Delegierte:
Seine Exzellenz Herrn Victor Benavides , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Schweizerischen Bundesrat.
Seine Exzellenz Dr. Alfredo de Castro , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier und Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, Vertreter Uruguays und Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften.
Vereinigte Staaten von Venezuela:
Delegierten:
Seine Exzellenz Herrn Manuel Arocha , Ständigen Delegierten beim Völkerbund, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister.
Jugoslawien:
Delegierten:
Seine Exzellenz Dr. Ivan Soubbotitch , Ständigen Delegierten beim Völkerbund.
Sachverständige:
Herrn Bochko Djordjevitch , Sekretär im Königlichen Handels- und Industrieministerium;
Dr. Vladimir Manoilovitch , Sekretär der Ständigen Delegation beim Völkerbund.
An der Konferenz nehmen als Beobachter teil:
Finnland:
Herr Helge von Knorring , Erster Legationssekretär.
Lettland:
Herr Karlis Kalnins , Erster Legationssekretär.
An der Konferenz in beratender Eigenschaft und als Sachverständige teilnehmend:
Internationale Kriminalpolizei-Kommission:
Herr Norman Kendal, C. B. E ., Stellvertretender Kommissar der „Metropolitan“ – Polizei, London.
Dr. Bruno Schultz , Ehemaliger Vizepräsident der Wiener Polizei, Vertreter Österreichs beim Beratenden Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchgiften.
die in Genf zusammengekommen sind.
Der Völkerbund ernannte zum Präsidenten der Konferenz:
Herrn Joseph Limburg , Mitglied des Staatsrates der Niederlande.
Die Konferenz hat zum Vizepräsidenten ernannt:
Herrn de Reffye , bevollmächtigten Minister, Stellvertretenden Direktor des „contentieux et des chancelleries“ im Ministerium für Auswärtige Angelgeneheiten der Französischen Republik.
Die Funktionen des Generalsekretärs bei der Konferenz wurden wahrgenommen von:
Herrn Eric Einar Ekstrand , Direktor der Abteilung für Opiumhandel und Soziale Fragen, der den Generalsekretär des Völkerbundes vertrat.
Im Laufe einer Reihe von Tagungen zwischen dem 8. Juni und dem 26. Juni 1936 wurden die nachstehend aufgezählten Urkunden verfaßt:
1. Übereinkommen von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften.
2. Unterzeichnungsprotokoll des Übereinkommens.
Die Konferenz hat ebenso nachstehendes angenommen:
I. Auslegungen.
Anl. 3
1. Es besteht Einverständnis, daß die Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere die Bestimmungen der Artikel 2 und 5 nicht vorsätzlich begangene Delikte keine Anwendung finden.
2. Artikel 15 ist in dem Sinne auszulegen, daß das Übereinkommen insbesondere nicht die Freiheit der Hohen Vertragschließenden Parteien berührt, die Grundsätze zu bestimmen, denen gemäß mildernde Umstände in Betracht gezogen werden können.
II. Empfehlungen.
Anl. 3
1. Die Konferenz,
indem sie daran erinnert, daß die Internationale Opium-Konferenz von 1912, entschlossen, in der fortschreitenden Unterdrückung des Opiummißbrauches fortzufahren, in das Internationale Opium-Abkommen von 1912 den folgenden Artikel 6 aufgenommen hat: „Die Vertragsmächte werden unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den einzelnen Ländern zum Zwecke der allmählichen und wirksamen Unterdrückung der Herstellung, des Vertriebes im Inlande und der Verwendung von zubereitenden Opium Maßnahmen treffen, sofern nicht bereits entsprechende Bestimmungen bestehen“;
indem sie daran erinnert, daß die Vertragspartner des Genfer Opium-Abkommens von 1925 in der Präambel erklärten, daß sie fest entschlossen wären, die fortschreitende und wirksame Unterdrückung der Herstellung des Vertriebs im Inlande und der Verwendung von zubereitendem Opium, wie dies in Kapitel II des internationalen Opium-Abkommens von 1912 vorgesehen ist, in ihren fernöstlichen Besitzungen und Gebieten, einschließlich der Pacht- oder Schutzgebiete, in welchen die Verwendung von zubereitetem Opium einstweilig gestattet ist, durchzuführen, und daß sie von dem Wunsche beseelt seien, aus Gründen der Humanität und, um die soziale und moralische Wohlfahrt ihrer Völker zu fördern, alle möglichen Maßnahmen einzuleiten, um die Unterdrückung der Verwendung des Opiums zum Rauchen unverzüglich zu erreichen;
vom Wunsche beseelt, die durch die gegenwärtige Konferenz gebotene Gelegenheit zu ergreifen, die betreffenden Staaten dringend aufzufordern, ihre Bemühungen in dieser Richtung fortzusetzen:
empfiehlt, daß die Regierungen, welche die Verwendung von Opium für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke noch gestatten, unverzüglich wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Beseitigung einer solchen Verwendung von Opium herbeizuführen.
2. Die Konferenz empfiehlt, daß die Länder, welche den Grundsatz der Auslieferung ihrer Staatsangehörigen anerkennen, die Auslieferung von denjenigen ihrer Staatsangehörigen zugestehen sollen, die sich auf ihrem Staatsgebiet befinden und die schuldig sind, im Auslande eines der im Artikel 2 erwähnten Delikte begangen zu haben, selbst dann, wenn der anzuwendende Auslieferungsvertrag einen Vorbehalt hinsichtlich der Auslieferung der eigenen Staatsangehörigen enthält.
3. Die Konferenz empfiehlt den Hohen Vertragschließenden Teilen, wo notwendig, einen spezialisierten Polizeidienst für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens zu schaffen.
4. Die Konferenz empfiehlt, daß das Beratende Komitee für Handel mit Opium und anderen Suchtgiften die Frage erwägen soll, ob es wünschenswert ist, daß Tagungen der Vertreter der Zentralämter der Hohen Vertragschließenden Parteien stattfinden sollen, um die internationale Zusammenarbeit, wie sie im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist, zu sichern, zu verbessern und zu entwickeln und gegebenenfalls diesbezüglich dem Völkerbundrat ein Gutachten abzugeben.
Zu Urkund dessen haben die Delegierten den vorliegenden Akt unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigsten Juni eintausendneunhundertundsechsunddreißig in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Sekretariates des Völkerbundes hinterlegt wird und von der authentische Ausfertigungen allen auf der Konferenz vertretenen Staaten übermittelt werden. für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. April 1950.