Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. Es soll einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und sechs Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens eines der beiden vertragschließenden Teile seine Wirksamkeit verlieren.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Berlin, am 30. Juni 1931.
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