Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (Deutschland)
Die deutschen Ärzte, Tierärzte und Hebammen, die a
Art. 2Die im Artikel 1 bezeichneten Personen benötigen z
Art. 3Die Personen, die gemäß Artikel 1 in den Grenzgeme
Art. 4Es gilt als selbstverständlich, daß die Ärzte, Tie
Art. 5Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die
Anl. 1a)Bundesland Oberösterreich:
Anl. 2Anlage II. (Zu Artikel 2, Absatz 2)
Vorwort
Art. 1
Die deutschen Ärzte, Tierärzte und Hebammen, die an der deutsch-österreichischen Grenze in deutschen Gemeinden wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufstätigkeit auch in den österreichischen Grenzgemeinden in gleichem Maße, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist, jedoch mit dem Vorbehalt auszuüben, daß sie, abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht selbst Arzneimittel an die Kranken verabreichen dürfen. Umgekehrt sollen unter den gleichen Bedingungen die österreichischen Ärzte, Tierärzte und Hebammen, die an der österreichisch-deutschen Grenze in österreichischen Gemeinden wohnhaft sind, zur Berufstätigkeit in den deutschen Grenzgemeinden befugt sein.
Die Namen derjenigen Gemeinden, die im Sinne des vorstehenden Absatzes als österreichische und deutsche Grenzgemeinden anzusehen sind, ergeben sich aus dem beiliegenden Verzeichnis ( Anlage I ).
Art. 2
Die im Artikel 1 bezeichneten Personen benötigen zur Überschreitung der Grenze entweder einen gültigen Heimatpaß, der – soweit es sich um Angehörige der beiden Teile handelt – keines Sichtvermerkes bedarf, oder den in den Vereinbarungen über den kleinen Grenzverkehr für die ortsansässige Bevölkerung jeweils vorgesehenen Grenzschein.
Sie dürfen, wenn sie im Besitze einer Ausweiskarte nach dem beiliegenden Muster ( Anlage II ) sind, die Grenze auch mit Fahrrädern und Motorfahrzeugen ohne Sicherstellung und ohne Beschränkung auf eine bestimmte Tageszeit oder Zollstraße überschreiten.
Die in Betracht kommenden Kraftfahrzeuge werden von den in beiden Staaten für ausländische Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Abgaben bis auf Widerruf befreit.
Art. 3
Die Personen, die gemäß Artikel 1 in den Grenzgemeinden des Nachbarstaates fallweise ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder einen Wohnsitz zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in diesem Staate geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung oder Nostrifizierung ihres Diploms unterwerfen.
Art. 4
Es gilt als selbstverständlich, daß die Ärzte, Tierärzte und Hebammen eines der beiden Staaten, wenn sie von der ihnen im Artikel 1 dieses Übereinkommens zugestandenen Befugnis Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufs in den Grenzgemeinden des anderen Staates den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen und Vorschriften zu unterwerfen haben.
Außerdem werden die beiden vertragschließenden Teile ihren Medizinalpersonen anempfehlen, bei den in Rede stehenden Anlässen die in dem anderen Staate zum Zwecke der Ausübung der Berufstätigkeit erlassenen Vorschriften zu befolgen.
Art. 5
Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. Es soll einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und sechs Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens eines der beiden vertragschließenden Teile seine Wirksamkeit verlieren.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Berlin, am 30. Juni 1931.
Anlage I. (Zu Artikel 1, Absatz 2.)
A. Verzeichnis der österreichischen Grenzgemeinden.
Anl. 1 a) Bundesland Oberösterreich:
Bezirk Braunau am Inn: Braunau am Inn, Hochburg-Ach, Mining, Ostermiething, St. Pantaleon, St. Peter am Hart, St. Radegund, Ranshofen, Tarsdorf, Überackern.
Bezirk Ried im Innkreis: Antiesenhofen, Kirchdorf am Inn, Mühlheim, Obernberg am Inn, Reichersberg.
Bezirk Rohrbach: Kollerschlag, Schwarzenberg, Nebelberg ohne Schopper (Weiler) und Vordernebelberg (Dorf), Neustift ohne Maisreith (Ortschaft); von der Gemeinde Julbach: Kriegwald, Bräuerau (Rotte), Zollhaus bei Kote 740; von der Gemeinde Klaffer: Panydorf, Schönberg (Rotte), Vorderanger (Rotte); von der Gemeinde Oberkappel: Dittmannsdorf, Hochedt, Lamprechtswiesen, Oberkappel, Osterwasser, Schöffgattern.
Bezirk Schärding am Inn: Engelhartszell, Sankt Florian, Schärding, Suben, Vichtenstein, Wernstein, Freinberg mit Ausnahme der Ortschaften Kritzing und Lehen; von der Gemeinde Esternberg: Esternberg, Dietzendorf, Hütt, Pyrawang, Schacher; von der Gemeinde St. Marienkirchen: Antiesen, Bodenhofen, Dietrichshofen, Holzleiten; von der Gemeinde Schardenberg; Achleiten, Fraunhof, Gattern, Ingling, Schwendt; von der Gemeinde Waldkirchen: Wesenufer.
Anl. 1 b) Bundesland Salzburg:
Bezirk Zell am See: Unken, St. Martin bei Lofer, Saalfelden Land, Alm.
Bezirk St. Johann: Werfen Land.
Bezirk Hallein: Torren, Kuchl, Dürrnberg, Hallein.
Bezirk Salzburg: Grödig, Großgmain, Siezenheim, Bergheim, Anthering, Nußdorf, Oberndorf, St. Georgen.
Anl. 1 c) Bundesland Tirol:
Bezirk Innsbruck: Scharnitz.
Bezirk Schwaz: Achenwald, Hinterriß.
Bezirk Kufstein: Thiersee, Landl, Ebbs, Niederndorf, Erl.
Bezirk Kitzbühel: Kössen.
Bezirk Reutte: Vils, Musau, Pinswang, Jungholz.
Anl. 1 d) Bundesland Vorarlberg:
Bezirk Bregenz: Möggers, Mittelberg, Fraktion Thal der Gemeinde Sulzberg.
B. Verzeichnis der deutschen Grenzgemeinden.
Anl. 1 a) Regierungsbezirk Oberbayern:
Bezirksamt Altötting: Burghausen, Raitenhaslach, Dorfen, Piesing, Haiming.
Bezirksamt Berchtesgaden: Au, Berchtesgaden, Bischofswiesen, Gern, Königsee, Ramsau, Salzberg, Scheffau, Landschellenberg, Marktschellenberg, Schönau, Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain, Högl, Karlstein, Marzoll, Piding, Schneizlreuth.
Bezirksamt Garmisch: Wallgau, Krün, Mittenwald, Obergrainau, Garmisch, Ettal.
Bezirksamt Laufen: Ainring, Asten, Freilassing, Fridolfing, Kirchheim, Laufen, Leobendorf, Pietling, Surheim, Tittmoning, Triebenbach.
Bezirksamt Miesbach: Kreuth, Rottach, Schliersee, Bayrischzell.
Bezirksamt Rosenheim: Hohenaschau, Kiefersfelden, Niederaudorf, Nußdorf, Oberaudorf, Sachrang, Törwang, Steinkirchen.
Bezirksamt Tölz: Lenggries.
Bezirksamt Traunstein: Reit im Winkel.
Anl. 1 b) Regierungsbezirk Niederbayern:
Bezirksamt Pfarrkirchen: Ering, Erlach, Kirchdorf am Inn, Simbach am Inn und Stubenberg.
Bezirksamt Griesbach: Aigen am Inn, Egglfing, Hartkirchen, Malching, Mittich, Safferstetten und Würding.
Bezirksamt Passau: Neuhaus am Inn, Vornbach, Neuburg am Inn, Grubweg und Kellberg.
Bezirksamt Wegscheid: Breitenberg, Ederlsdorf, Eidenberg, Gegenbach, Gollnerberg, Gottsdorf, Lämmersdorf, Meßnerschlag, Obernzell, Thalberg.
Bezirksamt Wolfstein: Klafferstraß, Lackenhäuser und Schimmelbach.
Anl. 1 c) Regierungsbezirk Schwaben und Neuburg:
Bezirksamt Lindau: Bösenreutin, Hergensweiler, Niederstaufen, Oberreute, Opfenbach, Scheffau, Scheidegg, Sigmarszell, Simmerberg, Weiler, Weißensberg.
Bezirksamt Sonthofen: Aach, Balderschwang, Hindelang, Oberstaufen, Oberstdorf, Tiefenbach, Unterjoch und Wertach.
Bezirksamt Füssen: Füssen, Nesselwang, Pfronten-Berg, Pfronten-Steinach.
Anlage II. (Zu Artikel 2, Absatz 2)
Ausweiskarte
Anl. 2
(Anm.: Anlage II als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage IIPDF