(1) Für die Kosten aller zur Abfuhr der liechtensteinischen Binnengewässer notwendigen Kanalanlagen einschließlich der Kosten der Projektsbeschaffung, des wasserrechtlichen Verfahrens, der Grundeinlösung u. dgl. und für die Erhaltung dieser Bauanlagen hat das Fürstentum Liechtenstein aufzukommen.
(2) Vor Inangriffnahme des Kanalunternehmens muß dessen finanzielle Durchführung einschließlich der Erhaltung sichergestellt sein.
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