(1) Die Projekte für die Herstellung des liechtensteinischen Binnenkanals von Triesen abwärts bis zu seiner geplanten Mündung oberhalb des Matschelser Bergles und dessen allfällige spätere Umgestaltung durch Einbeziehung der oberen Strecke von Triesen bis Balzers, sowie für die Regulierung des Spirsgrabens bedürfen der Genehmigung beider Staaten und sind sodann für sie bindend.
(2) Jede grundsätzliche Projektsänderung bedarf der einvernehmlichen Behandlung.
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