(1) Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, für die einwandfreie Erhaltung der Wuhre und Dämme am Rhein in der Vertragsstrecke (Artikel 1) jederzeit Sorge zu tragen.
(2) Die fürstlich liechtensteinische Regierung übernimmt es, das Wuhrwesen derart zu regeln, daß die Erhaltung der Dämme und Wuhre nicht den Gemeinden überlassen, sondern vom Staate selbst bewirkt wird.
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