Art. 2 — Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses
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Die fürstlich liechtensteinische Regierung verpflichtet sich, im Interesse der ferneren Erhaltung der regulierten Rheinstrecke und in Hinsicht auf die notwendige Reinhaltung des Binnenkanals, in den seitlichen Zuflüssen des Rheins, die ihm unmittelbar oder mittelbar Geschiebe zuführen, Verbauungen und Anlagen auszuführen, die geeignet sind, die Geschiebeführung hintanzuhalten.
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