(1) Können sich die beiden Vertragsstaaten über im Zuge der Baudurchführung zu treffende Maßnahmen oder aber bei Auslegung oder bei Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen nicht einigen, so entscheidet ein Schiedsgericht, in das jeder Vertragsteil einen Schiedsrichter entsendet.
(2) Der Obmann, der keinem der vertragschließenden Staaten angehören darf, wird von beiden Regierungen im gemeinsamen Einverständnis bezeichnet.
(3) Findet die gemeinsame Bezeichnung des Obmannes nicht innerhalb sechs Monaten, nachdem eine Partei die schiedsgerichtliche Erledigung des Streitfalles in Vorschlag gebracht hat, statt, so erfolgt die Wahl in sinngemäßer Anwendung des in Artikel 45, Absatz 4 ff., des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle von 1907 vorgesehenen Verfahrens.
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