(1) Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein erklären sich damit einverstanden, daß die Durchführung aller Arbeiten, welche nach Artikel 1 dieses Vertrages am Rhein bewirkt werden, jederzeit einer gegenseitigen Kontrolle unterzogen werden können, die von je einem seitens Österreichs und Liechtensteins zu bestimmenden technischen Organe gemeinsam ausgeübt wird.
(2) Die näheren Bestimmungen über diese gegenseitige Bau- und Erhaltungskontrolle werden gesondert, jedoch vor Bauinangriffnahme getroffen.
(3) Gleichartige Bestimmungen gelten auch für die Bau- und Erhaltungsarbeiten am liechtensteinischen Binnenkanal, am Spirs- und Frickgraben und an der Esche.
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