(1) Hinsichtlich der Ausgestaltung und Erhaltung der Wuhre und der Dämme des Rheins von der Illmündung aufwärts, sowie wegen Festsetzung der Höhen der Konstruktionsunterkanten der Rheinbrücken werden die beiden Vertragsstaaten jeweils im Einvernehmen vorgehen und sich zu diesem Zwecke die Ausbau- und Erhaltungsprogramme alljährlich gegenseitig zur Zustimmung übermitteln.
(2) Falls innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen die Bauabsichten des einen Vertragsstaates keine Einwendung erfolgt, ist die Zustimmung des andern Vertragsstaates als gegeben zu betrachten.
(3) Durch fortlaufende Pegelbeobachtungen, jeweilige Aufnahme der Hochwasserlinie und periodische Aufnahmen der Rheinsohle sollen die zur Prüfung der Wasserstände und des Zustandes der Bauwerke erforderlichen Grundlagen gewonnen werden.
(4) Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, der Einrichtung und Ausgestaltung des Hochwassermeldedienstes und des Wasserwehrdienstes am Rheine besondere Obsorge zuzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise