Die Bestimmung des zweiten Absatzes des Artikels 8 des gegenwärtigen Übereinkommens kann ausnahmsweise in den nördlichen Provinzen von Schweden im Hinblicke auf die dort herrschenden, ganz besonderen klimatischen Verhältnisse nicht angewendet werden.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten unterzeichnet und ihr Insiegel beigedrückt.
Gegeben in Paris am 19. März 1902.
(Es folgen die Unterschriften)
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