BundesrechtInternationale VerträgeSchutz der für die Landwirtschaft nützlichen VögelArt. 15

Art. 15Artikel 15.

In Kraft seit 23. Juli 1920
Up-to-date

Das vorliegende Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationen in Paris in möglichst kurzer Zeit ausgetauscht werden.

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