(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Studien an den Universitäten und der akademischen Grade vom 8. März 1983 außer Kraft.
(3) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten vom 16. Juli 1982 wird durch dieses Abkommen mit Ausnahme der Ständigen Expertenkommission (Art. 6 Abs. 1 letzter Satz) nicht berührt.
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