(1) Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gegenseitig angerechnet und anerkannt. Nicht absolvierte Prüfungen, die nach den Studienvorschriften der aufnehmenden Hochschule verpflichtend vorgeschrieben sind, sind nachzuholen.
(2) Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten beziehungsweise auf Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen gerichtet worden ist.
(3) Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Finno-Ugristik an einer ungarischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß dieser Studierende das Studium in Ungarn als Hörer gemäß den ungarischen Studienvorschriften absolviert hat und die entsprechenden Universitätszeugnisse vorlegt.
(4) Von ungarischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Ungarn voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß dieser Studierende das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften absolviert hat und die entsprechenden Universitätszeugnisse vorlegt.
(5) Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Abs. 3 und 4 ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatstaat abgeschlossen haben.
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