In diesem Abkommen bedeutet:
1. der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise von der Republik Ungarn gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird, mit Ausnahme derjenigen Hochschulen, bei denen für die Zulassung ein Dienstverhältnis oder eine Mitgliedschaft maßgebend ist. Die Hochschulen, auf die sich das Abkommen bezieht, sind in den Anlagen 1 und 2 aufgezählt. Die Ständige Expertenkommission gemäß Art. 6 kann diese Anlagen einvernehmlich ändern;
2. der Ausdruck „akademischer Grad“ jeden Diplomgrad oder Doktorgrad, der von einer Hochschule als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen wird;
3. der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines ordentlichen Studiums als auch Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen
innerhalb eines ordentlichen Studiums.
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