(1) Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(2) Dieses Abkommen kann vorbehaltlich der Regelung in Artikel 3 Absatz 2 nur durch eine zwischen den Vertragsparteien zu schließende Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.
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