(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, setzen beide Vertragsparteien eine Expertenkommission ein. In der Expertenkommission sollen auf jeder Seite Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen mitwirken.
(2) Die Expertenkommission tritt zumindest jedes zweite Jahr, ansonsten auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
(3) Die Expertenkommission überprüft die Durchführung dieses Abkommens und empfiehlt übereinstimmend Änderungen und Ergänzungen des Verzeichnisses der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse gemäß Artikel 3.
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