BundesrechtInternationale VerträgeRahmenabkommen über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem und sozialem Gebiet (Burkina Faso)

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem und sozialem Gebiet (Burkina Faso)

In Kraft seit 01. März 1993
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, wissenschaftliche und technische Entwicklung von Burkina Faso zu fördern.

(2) Im Rahmen des gegenständlichen Abkommens wird die Österreichische Bundesregierung der Regierung von Burkina Faso wirtschaftliche und technische Hilfe leisten. Die einzelnen Projekte, denen Unterstützung zukommen wird, werden Gegenstand getrennter Übereinkommen sein.

(3) Die wirtschaftliche und technische Unterstützung, welche die Österreichische Bundesregierung in Übereinstimmung mit Absatz 2 gewähren wird, kann in Form folgender Leistungen erfolgen:

1. Abstellung von österreichischen Fachkräften;

2. Hilfe bei der Ausbildung burkinischer Fachkräfte in Burkina Faso oder in Österreich;

3. Lieferung von Material, welches zur Durchführung von Projekten dient;

4. Finanzielle Beteiligung an der Durchführung von Projekten.

(4) Hilfe bei der Ausbildung burkinischer Fachkräfte, gemäß Abs. 3 Z 2 des gegenständlichen Artikels kann in folgender Form gewährt werden:

1. Stipendien;

2. Einladungen zur Teilnahme an Spezialkursen, welche in Österreich für Angehörige von Entwicklungsländern veranstaltet werden;

3. Hilfe zur Gründung und Entwicklung von Ausbildungszentren in Burkina Faso.

(5) Die Stipendien und die Kurse werden entsprechend festgelegten Regeln vergeben werden, über welche Burkina Faso auf diplomatischem Weg informiert werden wird.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Österreichische Bundesregierung wird die österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge dazu verpflichten, für die Dauer ihrer Tätigkeit in Burkina Faso keine andere auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit auszuüben, die Gesetze von Burkina Faso zu respektieren und sich vor allem jeglicher politischer Tätigkeit, welche sich auf die inneren Angelegenheiten von Burkina Faso bezieht, zu enthalten.

(2) Die Aufgaben der Fachkräfte in den von ihnen betreuten Projekten werden in den getrennten Übereinkommen, die gemäß Art. 1 Abs. 2 abgeschlossen werden, genauer definiert werden.

(3) Die Vertragsparteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte für irgendwelche Tätigkeiten heranzuziehen, welche sich von den übereinstimmend festgelegten unterscheiden. Die burkinische Seite kann jedoch jeder österreichischen Fachkraft Aufgaben anvertrauen, die sich von den vereinbarten unterscheiden, unter der Voraussetzung der Zustimmung der Fachkraft und unter der Bedingung, daß die österreichische Seite ihre Zustimmung gibt.

Artikel 3

Art. 3

Im Rahmen der Abstellung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische Seite, folgende Leistungen zu erbringen:

1. Gehalt und Nebengebühren, Sozialleistungen und Versicherungen;

2. Die Reisekosten Österreich – Burkina Faso hin und zurück für die österreichischen Fachkräfte und die Mitglieder ihrer Familien;

3. Die Transportkosten für die persönliche Habe und eventuelle berufliche Ausstattung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien nach Burkina Faso und zurück;

4. Die Wohnungskosten für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familien;

5. Die Reisekosten für Urlaubsreisen in Burkina Faso oder ins Ausland, soweit sie nicht von den österreichischen Fachkräften selbst zu tragen sind.

Artikel 4

Art. 4

Im Rahmen des gegenständlichen Abkommens und der zu erbringenden Leistungen verpflichtet sich die burkinische Seite zu folgendem:

1. Die Kosten der Dienstreisen der österreichischen Fachkräfte innerhalb von Burkina Faso zu übernehmen, welche über Auftrag und mit Zustimmung einer burkinischen Behörde erfolgen, in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Artikel 2 Abs. 3.

2. Die eventuell aufgelaufenen Transportkosten innerhalb von Burkina Faso für Ausrüstungsgegenstände zur Ausübung der Tätigkeit der österreichischen Fachkräfte im Rahmen der Durchführung der Hilfsprojekte werden durch die Projekte getragen und unterliegen den in getrennten Übereinkommen zu bestimmenden Regeln gemäß Artikel 1 Abs. 2.

3. Mit Ausnahme von Nahrungsmitteln und Getränken sind die Gegenstände und die übliche persönliche Habe, ebenso wie Material und berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte, die ihnen gehören und die sie zum Zeitpunkt ihres ersten Aufenthaltes in Burkina Faso begleiten, von Zoll und Steuer bei ihrer Einfuhr nach Burkina Faso befreit. Die Einfuhr dieser Gegenstände und Materialien und die Aufenthaltsnahme ihres Eigentümers müssen gleichzeitig erfolgen. Die Zollbehörde von Burkina Faso wird jedoch von der Annahme ausgehen, daß diese Bedingung erfüllt ist, wenn der Zeitraum, der zwischen diesen beiden Ereignissen verstreicht, sechs Monate nicht übersteigt.

4. Jede österreichische Fachkraft hat das Recht, zoll- und steuerfrei, mit Ausnahme der Verkehrssteuer, ein Motorfahrzeug pro Familie einzuführen.

Die Fahrzeuge, welche zoll- und steuerfrei eingeführt wurden, ebenso wie die Gegenstände, welche zoll- und steuerfrei eingeführt oder in Burkina Faso gekauft wurden, können frei und ohne Gebühr wieder ausgeführt oder an eine physische oder juristische Person verkauft werden, welche die gleichen Rechte genießt wie der Besitzer. Der neue Besitzer ist verantwortlich für die Entrichtung der Verkehrssteuer.

5. Die österreichischen Fachkräfte sind von allen Steuern, Gebühren und anderen Fiskallasten auf alle Einkünfte, die sie von der österreichischen Regierung im Rahmen ihres Arbeitsvertrages erhalten, befreit, mit Ausnahme der nachfolgend angeführten Steuern:

Kraftfahrzeugsteuer

Fahrradsteuer

Viehsteuer

Waffensteuer

Steuer auf Fernsehgeräte

Spezialsteuer auf asphaltierte Straßen.

6. Die burkinische Seite wird den österreichischen Fachkräften ohne Gebühr Einreisesichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen, Arbeitsbewilligungen und sonstige Ausweise ausstellen, welche ihnen die Unterstützung der zuständigen Behörden in der Ausführung ihrer Pflichten garantieren.

7. Garantie für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familien auf die ungehinderte Bewegungsfreiheit auf dem Territorium von Burkina Faso unter der Bedingung der Befolgung der bestehenden Gesetze.

8. Garantie für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familien hinsichtlich der medizinischen Behandlung in dem Maße, in dem eine solche Fachkräften jeder anderen Nationalität in Burkina Faso gewährt wird.

Die Dauer des Urlaubes der österreichischen Fachkräfte wird von der österreichischen Seite festgesetzt und der burkinischen Seite mitgeteilt. Grundsätzlich hat die Fachkraft Recht auf einen Monat Urlaub pro Jahr, nach elf Monaten Anwesenheit in Burkina Faso, ausgenommen abweichende Regelungen in den im Artikel 1 Abs. 2 vorgesehenen Abkommen.

9. Die burkinische Seite wird die Rückführung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien in nationalen oder internationalen Krisenzeiten erleichtern.

10. Die burkinische Seite verpflichtet sich, den österreichischen Fachkräften Schutz und Privilegien zu gewähren, die denen entsprechen, die Fachkräften aller anderen Industriestaaten gewährt werden, die ein Rahmenabkommen über technische Hilfe mit Burkina Faso abgeschlossen haben.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die Regierung von Burkina Faso nimmt die Haftung:

a) für alle Schäden, die aus der Durchführung von Projekten gemäß Artikel 1 Abs. 2 entstehen können.

b) vor allem für alle Schäden, die österreichische Fachkräfte einer wie immer gearteten Person in Erfüllung ihrer Aufgaben zufügen. Was solche Schäden anbelangt, wird die Regierung von Burkina Faso die Geschädigten entschädigen und die österreichischen Fachkräfte vor jeder gegen sie gerichteten Schadenersatzklage bewahren.

(2) Verantwortung der Österreichischen Bundesregierung und der österreichischen Fachkräfte für Schäden, welche bei der Durchführung von Projekten, wie in Artikel 1 Abs. 2 vorgesehen, Dritten bzw. deren Eigentum zugefügt werden bzw. welche den Verlust dieses Eigentums bewirken, kann nur dann eintreten, wenn ein schweres, schuldhaftes Verhalten, ein Diebstahl oder eine mit strafrechtlichen Sanktionen bedrohte Fahrlässigkeit der österreichischen Fachkraft vorliegt.

(3) Die österreichischen Fachkräfte und ihre Familien sind den in Kraft stehenden Gesetzen von Burkina Faso unterworfen.

(4) Wird eine österreichische Fachkraft oder ein Mitglied seiner Familie festgenommen oder inhaftiert, verpflichtet sich Burkina Faso, dies unverzüglich der österreichischen Seite bekanntzugeben, unter genauer Angabe der Gründe der Verhaftung oder Festhaltung und der Gewährung der Möglichkeit des Besuches der betroffenen Personen durch offizielle Vertreter Österreichs.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die burkinische Seite kann jederzeit die Arbeit einer österreichischen Fachkraft beenden, wenn sie der Ansicht ist, daß seine Tätigkeit mit den Verpflichtungen aus seiner Funktion unvereinbar ist.

(2) Vor einer solchen Maßnahme wird die burkinische Seite die österreichische Seite schriftlich und auf diplomatischem Weg von der vorgesehenen Maßnahme verständigen. Die Maßnahme muß begründet sein. Sie tritt entweder sofort in Kraft oder ein Monat nach der Verständigung je nach dem Ernst des schuldhaften Verhaltens.

Artikel 7

Art. 7

(1) Die Ausrüstung, welche von der österreichischen Seite zur Durchführung eines Projektes zur Verfügung gestellt wird, bleibt bis zum Ende des Projektes ihr Eigentum (und in der Verfügungsgewalt der in den getrennten Abkommen gemäß Artikel 1 Abs. 2 genannten Verantwortlichen).

(2) Nach Ende des Projektes wird das Eigentumsrecht an der Ausrüstung an die burkinische Seite übertragen. Die österreichische Seite behält sich jedoch das Recht vor, die Ausrüstung einem anderen Projekt der technischen Zusammenarbeit in Burkina Faso zur Verfügung zu stellen.

Artikel 8

Art. 8

(1) Fahrzeuge, Ersatzteile, Gegenstände, berufliche Ausrüstung, neues Betriebsmaterial, Treibstoffe und Schmiermittel, welche zwecks Durchführung und Betreiben der Projekte eingeführt oder lokal gekauft werden, sind von Steuern und Zöllen, mit Ausnahme der Verkehrssteuer, befreit.

(2) Die oben genannten Gegenstände können in weiterer Folge definitiv von Steuern und Zöllen befreit werden, wenn sie ohne Gegenleistung der Regierung von Burkina Faso oder einer anderen österreichischen Fachkraft, welche im Rahmen dieses Abkommens beschäftigt wird, übergeben werden.

Artikel 9

Art. 9

Alle Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Weg zu regeln.

Artikel 10

Art. 10

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Das Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern die Kündigung nicht sechs Monate vor Ende der Vertragsperiode schriftlich auf diplomatischem Weg einlangt. Jede Regierung hat jedoch das Recht, das Abkommen jederzeit mit einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg zu kündigen.

(3) Im Falle der Aufkündigung bleiben die Artikel 3, 4 und 5 für die Dauer eines Jahres in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens unterliegen alle Projekte der Zusammenarbeit zwischen Österreich und Burkina Faso, unter Einschluß derer, die sich bereits in Ausführung befinden, den Bestimmungen dieses Abkommens.

Geschehen in Wien, am 17. Jänner 1991. Dieser Vertrag wird in zwei Originalen in deutscher und französischer Sprache errichtet, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.