(1) Die Vertragsparteien werden Prüfungszeugnisse gleichstellen/ gleichhalten, wenn
a) auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und
b) die Prüfungszeugnisse in die Anlage zu Artikel 5 aufgenommen sind.
(2) Die Vertragsparteien werden
a) alle zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen austauschen und
b) einander alle Änderungen in den Prüfungsanforderungen so früh wie möglich mitteilen.
(3) Von der Gleichstellung/Gleichhaltung sind Prüfungszeugnisse ausgeschlossen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird, erworben wurden.
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