BundesrechtInternationale VerträgeKonzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COSTArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. Mai 1990
Up-to-date

Die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zu den Koordinierungskosten während des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums werden wie folgt veranschlagt:

Aktion COST 611/2:

720 000 ECU von der Gemeinschaft,

60 000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

Aktion COST 612/2:

720 000 ECU von der Gemeinschaft,

60 000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

Aktion COST 641/2:

720 000 ECU von der Gemeinschaft,

60 000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

Aktion COST 681/2:

720 000 ECU von der Gemeinschaft,

60 000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

Aktion COST 647/2:

720 000 ECU von der Gemeinschaft,

60 000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

Aktion COST 613/1:

432 000 ECU von der Gemeinschaft,

36 000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

Aktion COST 691/1:

432 000 ECU von der Gemeinschaft,

36 000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

Der ECU ist definiert in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit 1 ), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2626/84 2 ).

Die Regeln für die Finanzierung des Übereinkommens sind in Anhang C festgelegt.

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1 ) ABL. Nr. L 379 vom 30. Dezember 1978, S 1.

2 ) ABL. Nr. L 247 vom 16. September 1984, S 1.

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