BundesrechtInternationale VerträgeKonzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST

Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST

In Kraft seit 01. Mai 1990
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1

Die Vertragsparteien beteiligen sich während eines Zeitraums bis zum 31. Dezember 1990 an einer oder mehreren der nachstehend angeführten konzertierten Aktionen:

1. Physikalisch-chemisches Verhalten atmosphärischer Schadstoffe (COST 611/2);

2. Auswirkungen der Luftverschmutzung auf terrestrische und aquatische Ökosysteme (COST 612/2);

3. Organische Mikroschadstoffe in der aquatischen Umwelt (COST 641/2);

4. Behandlung und Verwendung von Klärschlamm und von flüssigen Abfällen aus der Landwirtschaft (COST 681/2);

5. Küstennahe benthonische Ökosysteme (Cost 647/2);

6. Luftqualität benthonische Ökosysteme (COST 613/1);

7. Artenschutz (COST 691/1);

Diese Aktionen umfassen eine Konzertierung zwischen den konzertierten Aktionen der Gemeinschaft und den entsprechenden Programmen der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten. Die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Forschungsthemen sind in Anhang A aufgeführt.

Die Staaten behalten die volle Verantwortung über die von ihren nationalen Organen oder Stellen durchgeführten Forschungen.

ARTIKEL 2

Art. 2

Die Konzertierung zwischen den Vertragsparteien erfolgt durch Konzertierungsausschüsse (einen je Aktion), nachstehend „Ausschüsse“ genannt. Die Ausschüsse haben formell den Status von Ad-hoc-Arbeitsgruppen des Beratenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschusses Umweltschutz und Klimatologie, nachstehend BVKA genannt, der mit dem Beschluß 84/338/ Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 29. Juni 1984 über die Verwaltungs- und Koordinierungsstrukturen und -verfahren der Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten der Gemeinschaft 1 ) eingesetzt wurde.

Das Mandat und die Zusammensetzungen dieser Ausschüsse sind in Anhang B festgelegt.

_____________

1 ) ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 1984, S 25.

ARTIKEL 3

Art. 3

Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirksamkeit bei der Durchführung dieser konzertierten Aktionen kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt im Einvernehmen mit den Ausschüssen Projektleiter benennen.

ARTIKEL 4

Art. 4

Die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zu den Koordinierungskosten während des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums werden wie folgt veranschlagt:

Aktion COST 611/2:

720 000 ECU von der Gemeinschaft,

60 000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

Aktion COST 612/2:

720 000 ECU von der Gemeinschaft,

60 000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

Aktion COST 641/2:

720 000 ECU von der Gemeinschaft,

60 000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

Aktion COST 681/2:

720 000 ECU von der Gemeinschaft,

60 000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

Aktion COST 647/2:

720 000 ECU von der Gemeinschaft,

60 000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

Aktion COST 613/1:

432 000 ECU von der Gemeinschaft,

36 000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

Aktion COST 691/1:

432 000 ECU von der Gemeinschaft,

36 000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

Der ECU ist definiert in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit 1 ), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2626/84 2 ).

Die Regeln für die Finanzierung des Übereinkommens sind in Anhang C festgelegt.

_______________

1 ) ABL. Nr. L 379 vom 30. Dezember 1978, S 1.

2 ) ABL. Nr. L 247 vom 16. September 1984, S 1.

ARTIKEL 5

Art. 5

(1) Durch Vermittlung der Ausschüsse tauschen die Staaten regelmäßig sämtliche zweckdienliche Informationen aus, die bei der Durchführung der Forschungen im Bereich der konzertierten Aktionen anfallen. Ferner bemühen sie sich, Informationen über ähnliche, von sonstigen Stellen geplante oder durchgeführte Forschung zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Informationen werden vertraulich behandelt, wenn der Staat, der sie zur Verfügung stellt, dies wünscht.

(2) Die Kommission veröffentlicht die wissenschaftlichen Ergebnisse der konzertierten Aktionen mit Ausnahme derjenigen, die als vertraulich erklärt werden.

(3) Im Einvernehmen mit den Ausschüssen arbeitet die Kommission auf der Grundlage der erhaltenen Informationen jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt sie den Staaten.

(4) Nach Ablauf der Konzertationszeit übermittelt die Kommission den Staaten im Einvernehmen mit den Ausschüssen die Gesamtberichte über die Durchführung und Ergebnisse der Aktionen. Mit der Zustimmung der Ausschüsse können diese Berichte von der Kommission veröffentlicht werden.

ARTIKEL 6

Art. 6

(1) Dieses Abkommen steht der Gemeinschaft und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten, die an der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 teilgenommen haben, zur Unterzeichung offen.

(2) Als Vorbedingung für eine Beteiligung an den konzertierten Aktionen nach Artikel 1 teilt jede Vertragspartei bei der Unterzeichnung dieses Abkommens dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften die konzertierten Aktionen mit, an denen sie sich zu beteiligen beabsichtigt; nach Unterzeichung des Abkommens unterrichtet sie das genannte Generalsekretariat über den Abschluß der Verfahren, die nach ihren internen Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens notwendig sind.

(3) Für die Vertragsparteien, die die in Absatz 2 zuletzt genannte Mitteilung machen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Gemeinschhaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat diese Mitteilungen übermittelt haben.

Für die Vertragsparteien, die diese Mitteilung nach Inkrafttreten dieses Abkommens machen, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Mitteilung übermittelt wurde.

Die Vertragsparteien, die diese Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht übermittelt haben, können an den Arbeiten der Ausschüsse Teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(4) Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet die Vertragsparteien über die nach Absatz 2 erfolgten Mitteilungen und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

ARTIKEL 7

Art. 7

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten andererseits.

ARTIKEL 8

Art. 8

Dieses Abkommen, das in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird in den Archiven des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt, das allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift hiervon übermittelt.

Brüssel, am 1. Juni 1989

Art. 8

Anl. 1

Betrifft die Aktionen: COST 612/2 – 641/2 – 681/2

ANHANG A

IN DEN GELTUNGSBEREICH DIESES ABKOMMENS FALLENDE FORSCHUNGSTHEMEN

Anl. 1

1. Physikalisch-chemisches Verhalten atmosphärischer Schadstoffe (COST 611/2)

a) Verbesserung und Normung der Analysemethoden, insbesondere für Stickoxide, Kohlenwasserstoffe und photochemische Oxidantien.

b) Erforschung der Mechanismen und Reaktionsgeschwindigkeit der Reaktionen zwischen atmosphärischen Schadstoffen sowie zwischen diesen und den natürlichen Bestandteilen der Atmosphäre, insbesondere in wässriger Lösung, einschließlich des Oxidations- und Abbauchemismus ausgewählter Luftschadstoffe in Süß- und Salzwasser, Reaktionen mit Bodenbestandteilen und Untersuchung der katalysechemischen Reaktionen im Wolken und Regenwasser.

c) Untersuchung der physikalisch-chemischen Partikelbildungsprozesse, Charakterisierung der chemisch-physikalischen Eigenschaften sehr feiner Aerosole und Bestimmung der chemischen Zusammensetzung der Aerosole.

d) Identifizierung und Quantifizierung der einzelnen Schadstoffquellen und -senken, insbesondere für Stickoxide.

e) Untersuchung der Ursachen der sauren Niederschläge mit besonderem Augenmerk auf:

Umwandlung, Transport und (Trocken- und Naß-) Niederschlag von SO 2 , NO x und Aerosolpartikeln,

Analyse der Daten über den Chemismus der Niederschläge zur Ermittlung der Aziditätstendenzen,

Chemismus der NO x in Regentröpfchen und chemische Elemente und Verbindungen in Wolken und Regenwasser,

NO x – und HNO 3 – Trockenniederschlag,

Rolle von Oxidationsmitteln wie OH, HO 2 , H 2 O 2 ,

Physikalisch-chemische Umwandlung von Luftschadstoffen nach ihrem Niederschlag in Gewässern und im Boden,

Analyseverfahren zur Messung niedriger Konzentration von Ammoniak, Salpetersäure und Wasserstoffperoxid in der Gas- und Flüssigphase,

Analysemethode zur Bestimmung der Azidität von Aerosolen.

f) Modellisierung des Luftchemismus in Bezug auf die photochemische Verschmutzung und den sauren Niederschlag; Koordinierung zwischen den die Daten erfassenden Diensten und den Mathematikern im Hinblick auf die Quantifizierung der Beziehungen zwischen Quellen und Rezeptoren, mit besonderem Augenmerk für Modellisierung der Emissionen, Umwandlung, Transport und Niederschlag von Vorläufern und Reaktionsprodukten.

g) Abfassung von Prüfprotokollen zur Vorhersage der abiotischen Abbaubarkeit chemischer und insbesondere langlebiger Verbindungen.

2. Auswirkungen der Luftverschmutzung auf terrestrische und aquatische Ökosysteme (COST 612/2)

a) Direktauswirkungen der Luftschadstoffe (SO 2 , NO x , HCl, Ozon, Photooxidantien und ihre atmosphärischen Reaktionsprodukte) auf Pflanzen und terrestrische Ökosysteme.

b) Indirekte Auswirkungen dieser Luftschadstoffe auf Pflanzen und Terrestrische Ökosysteme, zB durch die Versauerung des Bodens und die Freisetzung phytotoxischer Elemente.

c) Wechselwirkungen zwischen den Luftschadstoffen und anderen, bei ernsthaft geschädigten terrestrischen Ökosystemen – insbesondere im Hinblick auf verringerte Produktivität.

d) Auswirkungen der Luftschadstoffe und ihrer Reaktionsprodukte auf Nutzpflanzen, insbesondere im Hinblick auf verringerte Produktivität.

e) Auswirkungen der Luftschadstoffe und ihrer Reaktionsprodukte auf aquatische Ökosysteme (Aussterben von Fischen und anderen aquatischen Lebewesen infolge der Versauerung und der Freisetzung schädlicher Elemente).

3. Organische Mikroschadstoffe in der aquatischen Umwelt (COST 641/2)

a) Analysemethoden und Datenverarbeitung:

grundlegende Analyseverfahren einschließlich der Probenahme und -behandlung, Gaschromatographie, Hochdruck-Flüssig-Chromatographie, Massenspektrometrie;

spezifische Analyseprobleme, insbesondere Analyse ausgewählter Klassen von Verbindungen, zB diejenigen, die gegebenenfalls in den Geltungsbereich der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft 1 ) fallen, chlorierte Alkane, grenzflächenaktive Stoffe, optisch wirkende Reinigungsmittel, metallorganische und Phosphororganische Verbindungen;

Erfassung und Verarbeitung von Analysedaten.

b) Physikalische-chemisches Verhalten organischer Mikroschadstoffe in der aquatischen Umwelt:

Verteilungs- und Transportmechanismen;

Wechselwirkungen Struktur/Aktivität;

biologische Abbaubarkeit und Bioakkumulation.

c) Umwandlungsreaktionen in der aquatischen Umwelt:

chemische und photochemische Reaktionen;

biologische Umwandlungen.

d) Verhalten und Umwandlung organischer Mikroschadstoffe in Wasserbehandlungsverfahren:

Infiltration;

Aufbereitung von Abwässern;

Behandlung von Trinkwasser (einschließlich der Bildung von Haloformen).

4. Behandlung und Verwendung von Klärschlamm und von flüssigen Abfällen aus der Landwirtschaft (COST 681/2)

a) Behandlung von Schlamm und landwirtschaftlichen Abfällen:

weitere Verbesserung der herkömmlichen Behandlungsmethoden, hauptsächlich im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Aspekte, und der Verfahren zur Erzeugung von Brennstoffen aus Schlamm und Mist;

Untersuchung von speziell für kleine Pflanzen geeigneten Technologien und von Verfahren zur Beseitigung von Schwermetallen an der Quelle.

b) Analyse von Schlamm und Rückständen:

Entwicklung und Normung von wirtschaftlichen Verfahren zum gleichzeitigen Nachweis mehrerer Spurenelemente in Schlamm, Böden und Pflanzen sowie zur Analyse von organischen Schadstoffen.

c) Hygienische Aspekte der Behandlung und Verwendung von Schlamm:

Ausarbeitung und Verbesserung von Methoden zur Ermittlung und Identifizierung von Bakterien, Viren und anderen Pathogenen; Untersuchung ihres Überlebens- und Kontaminierungspotentials;

Untersuchungen über die Wirksamkeit von Verfahren zur „Hygienisierung“, Definitionen von „Indikatororganismen“.

d) Belästigungen:

Geruchscharakterisierung und Emissionskontrolle.

e) Umweltauswirkungen des Ausbringens von Schlamm und Mist:

langfristige Felduntersuchungen über die Akkumulation von Schwermetallen, ihre Verfügbarkeit in den Nutzpflanzen und den Transfer von Schadstoffen durch den Boden in die Pflanzen; Beurteilung der verschiedenen Anwendungsmethoden hinsichtlich der Verschmutzung des Bodens und der Oberflächengewässer.

f) Verbesserter Einsatz von Schlamm und Mist zur Bodenverbesserung:

langfristige Felduntersuchungen über den Düngewert und die Bodenverbesserungseigenschaften von Schlamm und Mist;

Verbesserung der Behandlungsverfahren und Ausbringungsgeräte im Hinblick auf eine optimale Landnutzung;

Untersuchung des Wertes von Rückständen aus Behandlungsverfahren für die Landwirtschaft;

Einsatz von Schlamm und Schlammderivaten zur Bodenverbesserung und für spezifische Nutzpflanzen (zB zur Erzeugung von Biomasse).

5. Küstennahe benthonische Ökosysteme (COST 647/2).

Durchführung von „Basisuntersuchungen“ über ausgewählte Arten mit ökologischen Schlüsselfunktionen in ungestörten Regionen in der Norwegischen See und an der Atlantik-Küste, im Mittelmeer und in der Ostsee, insbesondere mit folgenden Lebensräumen:

Sedimente unterhalb der Gezeitenzone,

Sedimente innerhalb der Gezeitenzone,

Fels unterhalb der Gezeitenzone,

Fels innerhalb der Gezeitenzone.

Beurteilung der Rolle von

örtlichen physikalischen Faktoren,

biologischen Wechselwirkungen,

klimatischen und hydrographischen Faktoren auf die Populationsdynamik ausgedehnter Komponenten küstennaher benthonischer Ökosysteme.

Das Programm sollte fortschreitend zu einer umfassenden Untersuchung der Dynamik küstennaher Ökosysteme und ihrer Modelliesierung ausgeweitet werden.

6. Luftqualität in Innenräumen und ihre Wirkung auf den Menschen (COST 613/1).

Untersuchung einer Reihe von Innenraum-Schadstoffen und Schadstoffklassen, insbesondere NO 2 , RSP (einatembare suspendierte Teilchen), Formaldehyd, organische Schadstoffe, Allergentien, CO, SO 2 , Asbest und sonstige Mineralfasern einschließlich:

a) Ermittlung und Schätzung der Expositionszeiten:

Modellisierung,

Ermittlung der Stärke der Quellen,

Bestimmungen der Infiltration und Verteilungsrate,

Mehoden zur Messung an Ort und Stelle:

Probenahme an Ort und Stelle, zeitintegrierte Probenahme, kontiniuierliche Überwachung,

Exposition von Einzelpersonen und Bevölkerung, biologische Überwachung.

b) Messungen der Auswirkungen auf die Gesundheit:

kontrollierte Untersuchungen über Exposition durch den Menschen,

Erarbeitung sequentieller Untersuchungen,

epidemiologische Untersuchungen.

c) Erfassung von Daten über Exposition und gesundheitliche Auswirkungen.

7. Artenschutz (COST 691/1)

a) Habitatwahl durch Vögel und Verbreitung der Brutpopulationen.

b) Vogelzug (Singvögel).

c) Zählung der Wasservögel nach Anhang V der Richtlinien 79/409/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenen Vogelarten 2 ).

d) Anforderungen von Vogelarten, die auf bedrohte Lebensräume angewiesen sind (insbesondere Küstengebiete und sonstige Feuchtgebiete, Busch und Hecken usw.)

e) Anforderungen der Lebensräume und Biologie der vom Aussterben bedrohten Arten.

f) Erfassung und Zusammenstellung der Ergebnisse über die Erforschung des Vogelschutzes und über die Überwinterungsgebiete in Afrika und Auswertung der bereits verfügbaren Informationen.

____________________

1 ) ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S 23.

2 ) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S 1.

ANHANG B

MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DER EINZELNEN KONZERTIERUNGSAUSSCHÜSSE

Anl. 2

1. Die Ausschüsse haben folgende Aufgaben:

1.1. Beitrag zu einer optimalen Durchführung der Aktion durch Abgabe ihrer Stellungnahme zu sämtlichen Aspekten der laufenden Arbeiten.

1.2. Beurteilung der Ergebnisse der Aktion, Ziehen von Schlußfolgerungen über ihre Anwendung und Annahme aller Berichte vor ihrer Veröffentlichung.

1.3. Übernahme der Verantwortung für den Informationsaustausch nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens.

1.4. Gegebenenfalls Anregung von Leitlinien für den Projektleiter.

2. Die Berichte und Stellungnahmen der Ausschüsse werden den Staaten übermittelt.

3. Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus einem Delegierten der Kommission als Koordinator der konzertierten Aktionen der Gemeinschaft, zwei Delegierten jedes beteiligten Nichtmitgliedstaats, zwei Delegierten jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft und gegebenenfalls dem Projektleiter.

4. Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse werden wie folgt benannt: im Falle der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft durch die Delegationen beim BVKA und im Falle der beteiligten Nichtmitgliedstaaten durch die zuständige einzelstaatliche Behörde. Die Delegation beim BVKA bezeichnen für jede Aktion nach Möglichkeit eine Person, die gleichzeitig Mitglied des BVKA und des betreffenden Ausschusses ist.

5. Die Ausschüsse legen ihre Geschäftsordnung selbst fest. Die Zusammensetzung der Ausschüsse gilt für die Dauer des laufenden Programms; dadurch soll die Kontinuität mit den folgenden Programmen sichergestellt werden.

6. Jeder Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden; alle Mitglieder sind für dieses Amt wählbar.

7. Das Sekretariat der Ausschüsse wird von der Kommission übernommen.

8. Der BVKA prüft den Stand der Arbeiten und die Ergebnisse der Aktion regelmäßig. Zu diesem Zweck berichtet der Vorsitzende der einzelnen Ausschüsse dem BVKA auf dessen Ersuchen und auf jeden Fall mindestens alle zwei Jahre.

ANHANG C

FINANZIERUNGSREGELN

Artikel 1

Anl. 3

Diese Bestimmungen legen die in Artikel 4 des Konzertierungsabkommens Gemeinschaft – COST erwähnten Finanzierungsregeln fest.

Artikel 2

Anl. 3

Zu Beginn jedes Jahres ruft die Kommission bei jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat die Mittel zur Finanzierung der einzelnen Aktionen ab, an denen dieser Staat teilnimmt; die Höhe dieser Mittel entspricht den im Rahmen des Abkommens anfallenden Koordinierungskosten; der Anteil der einzelen Staaten wird in Übereinstimmung mit den in Artikel 4 des Abkommens festgelegten Beträgen berechnet.

Dieser Betrag wird sowohl in ECU als auch in Landeswährung der beteiligten Nichtmitgliedstaaten angegeben, wobei der Wert des ECU am Datum des Finanzierungsaufrufs festgelegt wird.

Die Gesamtbeiträge umfassen abgesehen von den eigentlichen Koordinierungskosten die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten im Ausschuß.

Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat zahlt seinen Jahresbeitrag zu den Koordinierungskosten im Rahmen des Abkommens zu Beginn jedes Jahres und bis spätestens zum 31. März. Jeder Verzug in der Zahlung des Jahresbeitrags verpflichtet den betreffenden Nichtmitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen in Höhe des höchsten zum betreffenden Datum in den Staaten geltenden Diskontsatzes. Dieser Satz wird für jeden Monat des Verzugs um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Die erhöhte Rate gilt für die gesamte Verzugsdauer. Diese Zinsen werden jedoch nur gefordert, wenn die Zahlung mehr als drei Monate nach dem Finanzierungsaufruf der Kommission erfolgt.

Artikel 3

Anl. 3

Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten eingezahlten Beträge werden unter einem Titel im Einnahmenansatz des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaft (Teil der Kommission) als Einnahmen der konzertierten Aktionen verbucht, an denen sich diese Staaten beteiligen.

Artikel 4

Anl. 3

Der vorläufige Zeitplan der Koordinierungskosten nach Artikel 4 des Abkommens ist beigefügt.

Artikel 5

Anl. 3

Die für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften anwendbare, derzeit geltende Haushaltsordnung gilt auch für die Bewirtschaftung der für diese Aktionen bereitgestellten Mittel.

Artikel 6

Anl. 3

Nach Ablauf jeder konzertierten Aktion wird eine Erklärung über die zu ihrer Durchführung aufgewendeten Mittel ausgearbeitet und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten informationshalber vorgelegt.