Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 24. Juli 1981 *1) genannte Betrag von 128 Millionen Schilling wird, beginnend mit dem Jahr 1990, auf 158 Millionen Schilling erhöht.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 49/1982
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