BundesrechtInternationale VerträgeVermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (4. Zusatzvertrag)

Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (4. Zusatzvertrag)

In Kraft seit 24. Januar 1990
Up-to-date

Art. 1 Artikel I

Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 24. Juli 1981 *1) genannte Betrag von 128 Millionen Schilling wird, beginnend mit dem Jahr 1990, auf 158 Millionen Schilling erhöht.

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 49/1982

Art. 2 Artikel II

Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 *1) gilt für die Regelung von Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung dieses Zusatzvertrages sinngemäß.

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in BGBl. II Nr. 2/1934

Art. 3 Artikel III

Dieser Zusatzvertrag, dessen deutscher und italienischer Text authentisch ist, bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Zusatzvertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 10. Oktober 1989